Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Schlusspunkt in dem Rechtsstreit um den Weiterverkauf gebrauchter Software gesetzt. Der Lizenzhändler UsedSoft bekam in letzter Instanz auch in Bezug auf die Volumenlizenzen Recht.
Verfahrensgegner Adobe hatte zuvor Revision gegen ein Urteil OLG Frankfurt am Main eingelegt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung von 2012 weitreichend liberalisierte. Unter anderem beklagte der IT-Anbieter, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen.
Der BGH aber wies die Revision zurück und bestätigte, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenvertrags erworben wurden, nicht einer unzulässigen Aufspaltung gleichkäme. Die Richter widersprachen dabei auch dem Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine einzige Lizenz, weil auch nur eine Seriennummer vergeben worden sei.
„Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet“, heißt es von UsedSoft. „Nun kann kein Software-Hersteller mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden.“
Welche Perspektive diese gerichtliche Sichtweise in Sortware-Fragen für den Ebook-Markt aufwirft (auf dem nach wie vor mit keinen gebrauchten Artikeln gehandelt wird), bleibt weiterhin offen.
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