Seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 streiten sich Händler und Vermieter, ob weiterhin die volle Miete gezahlt werden muss, wenn die Läden auf staatliche Anordnung geschlossen sind. Zwei aktuelle Urteile zeigen: Am Ende wird wohl der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden – mit Auswirkungen auf zahlreiche Mietverhältnisse.
Die beiden aktuellen Fälle im Überblick:
- Nachdem die Textilkette KiK wegen der Corona-Schließungsverfügung im April 2020 keine Miete gezahlt hatte, hat das OLG Dresden entschieden, dass sich Mieter und Vermieter die Belastung gleichmäßig teilen sollen, weil keine der Parteien schuld sei oder diese Störung der Geschäftsgrundlage hätte vorhersehen können. Heißt in diesem konkreten Fall: 50% weniger Kaltmiete während der Dauer der coronabedingten Ladenschließung.
- Das OLG Karlsruhe dagegen hat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Mietminderung abgelehnt – auch hier war der Gewerbemieter KiK.
Es zeichnet sich ab, dass am Ende in beiden Fällen wohl der BGH entscheiden wird.
Erst zum Jahreswechsel hatte der Gesetzgeber festgehalten, dass bei einem Corona-Lockdown eine Störung der Geschäftsgrundlage zu vermuten sei, weil bis dahin die meisten Gerichte eine Mietminderung abgelehnt hatten. Diese Klarstellung soll es den Mietern einfacher machen, im Einzelfall Mietminderungen durchzusetzen. Ein pauschaler Anspruch besteht nicht.
Mieten: Wie ECE Händler entlastet
Der Center-Betreiber ECE verzichtet auf einen Teil der Miete, um die Handelsbetriebe zu entlasten. Nachdem man bereits im Frühjahrs-Lockdown 2020 den Mietern entgegengekommen war, kündigte ECE (wenn die jeweiligen Investoren und Banken zustimmen) während des zweiten Lockdowns im Dezember 2020 an:
- Für den Zeitraum der Ladenschließung seit Mitte Dezember wird die Kaltmiete um die Hälfte reduziert.
- Dies gilt auch für mögliche weitere Lockdowns im Jahr 2021.
- Die Werbebeiträge für das 1. Quartal 2021 sowie mögliche Sonderwerbebeiträge in 2021 werden nicht erhoben. Hierdurch werden die Händler Anfang 2021 um weitere rund 25 Mio Euro entlastet.
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