Der Landkreis München darf einen Auftrag zur Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern nicht an eine Buchhandlung vergeben, die angeboten hat, mit den bestellten Büchern eine neue Schülerbücherei vergütungsfrei einzusortieren. Das Landgericht München hat eine entsprechende Einstweilige Verfügung auf Antrag des Börsenvereins erlassen.
Nach der Entscheidung des Landgerichts verstößt diese Praxis gegen die Buchpreisbindung. In der Einsortierung und Schaffung einer Ordnung für eine Schülerbücherei liege eine wesentliche, zeitaufwändige Leistung, die nicht als handelsübliche kostenlose Serviceleistung im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes einzustufen sei.
„Mit seinem Beschluss hat das Landgericht dem Preiswettbewerb durch die Hintertür bei Schulbuchausschreibungen einen Riegel vorgeschoben“, sagt Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang. Zeitraubende Zusatzleistungen wie die sinnvolle Einsortierung von Büchern in die Regale einer Schülerbücherei könnten vom Buchhandel nur mithilfe von qualifiziertem, tariflich bezahltem Personal erbracht werden. Sie seien im gebundenen Buchpreis nicht enthalten und können von öffentlichen Auftraggebern nicht kostenlos verlangt werden, so Sprang weiter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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