Der buecher.de GmbH & Co. KG, die unter buecher.de den Hugendubel-Onlineshop betreibt, wurde am 16. Februar 2015 vom Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 16. Februar 2015, Az. 11 O 32/15) verboten, für Bücher mit „Sparpreisen“ zu werben, wenn nicht klargestellt wird, dass sich die Werbung nur auf Mängelexemplare bezieht. Diesen Beschluss hat die Buchgenossenschaft eBuch über eine ihrer Mitgliedsbuchhandlungen, die den Wettbewerbsverstoß im eigenen Namen verfolgt hat, erwirkt.
Hugendubel hatte unter Abbildung eines Sparschweins bundesweit auf Plakaten mit „SPARPREISE bei Hugendubel, jetzt zuschlagen! Bücher, DVDs und vieles mehr“ geworben. Tatsächlich wurden zu diesen „Sparpreisen“ aber nur Mängelexemplare, die nicht der Preisbindung unterliegen, abgesetzt. Entsprechend war auch in dem unter buecher.de betriebenen Hugendubel-Onlineshop geworben worden.
Die Rechtslage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sei, wie der Berliner Klägeranwalt Peter Ehrlinger mitteilte, für buecher.de erdrückend und Rechtsmittel aussichtlos gewesen. Das Verbot beschränke sich aber nicht auf den Wortlaut des Werbeplakats oder der Online-Werbung, sondern erfasse jede im Kern gleichgelagerte pauschale Preiswerbung für Bücher, wenn tatsächlich bloß Mängelexemplare angeboten würden und dies in der Werbung nicht klargestellt werde. Die außergerichtlich entsprechend zur Unterlassung aufgeforderte Hugendubel GmbH & Co. KG hat es erst gar nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen und sich außergerichtlich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet.
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