Kein Thema besorgt die Wächter der Preisbindung aktuell mehr als der Handel mit Rabattgutscheinen. Im Verleger-Ausschuss des Börsenvereins warnte Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels im April 2011: „Wenn nichts geschieht, sehe ich schwarz für die Preisbindung.“ Uni sono Börsenvereins-Justiziar Christan Sprang: „Wir stehen in einem Wettlauf mit der Zeit gegen einen Flächenbrand im Gutscheinverkauf.“ Im Arbeitsbericht der Preisbindungstreuhänder für das Jahr 2010 heißt es außerdem, neben dem Dauerproblem Überproduktion, Remission, Mängelexemplare gehe von den Gutscheinen die „größte Gefahr für das Preisbewusstsein der Kunden und die Glaubwürdigkeit der Preisbindung“ aus.
Angesichts der Gefahr für die fixen Preise können deren Verteidiger zumindest an zwei Fronten auf- bzw. durchatmen.
Einstweilige Verfügung gegen Studibooks.de
Zum einen haben die Frankfurter eine Einstweilige Verfügung gegen die Versandbuchhandlung Studibooks.de erwirkt (das Foto zeigt eine Werbung auf der Homepage des Händlers). Das Landgericht Hamburg hat dem Unternehmen untersagt, verlagsneue Bücher an Endkunden zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu verkaufen – laut Sprang wurden Fachbücher im Schnitt 10% unterhalb des gebundenen Ladenpreises angeboten.
Rechtfertigung des Händlers: Die Differenz werde von „Förderern“ bezahlt, die die Ausbildung von Studenten und damit deren Bildung unterstützen wollten.
Position des Verbands: Eine derartige Werbung mit Förderern bzw. Gutscheingebern ist unzulässig, wenn dadurch ein Preiswettbewerb entsteht, den das Preisbindungsgesetz gerade verhindern wolle. „Denn aus Sicht des Buchkäufers kommt es nur darauf an, dass er die Bücher günstiger erhält, ihm ist gleichgültig, ob und durch wen der fehlende Betrag an den Buchhändler gezahlt wird.“
Procedere: Ob Studiobooks.de Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung einlegt, ist noch unklar – möglicherweise wird die Rechtsfrage dann grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren geklärt.
Außergerichtlich mit buch.de geeinigt
Im Clinch mit der Thalia-Tochter buch.de vermeldet der Börsenverein eine außergerichtliche Einigung: Die Münsteraner hatten Gutscheine an die Hussel Süßwarenfachgeschäfte für deren Kunden verkauft.
Position des Verbands: Nach Ansicht des Börsenvereins verstoßen derartige Gutscheingeschäfte bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stets gegen das Buchpreisbindungsgesetz, doch in Rechtsprechung und Schrifttum würden auch gegenteilige Ansichten vertreten. Um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, hätten sich die Parteien entschlossen, den Fall außergerichtlich beizulegen.
Bestandteile des Vergleichs:
– buch.de werde ab sofort auf jegliche weiteren neuen Gutscheinaktionen mit Firmen der Douglas-Gruppe verzichten und dürfe die bisherigen vertraglich vereinbarten Gutscheine an Kunden von Hussel bzw. anderer zu Douglas gehörenden Gesellschaften nur noch für eine kurze Frist und unter restriktiven Bedingungen einlösen.
– buch.de leistet eine Spende an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels.
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