Bücher werden von vielen Branchenteilnehmern als (zu) preisgünstig eingeschätzt. Aber: Ein Preismarketing durch einen Hinweis, dass ein Buch „nur“ X Euro kostet, wird juristisch als irreführend bewertet, weil preisgebundene Bücher nun einmal überall dasselbe kosten und das „nur“ einen günstigeren Preis suggeriert.
Wegen der Preisbindung lassen sich „nur“-Preise unaufwendig abmahnen. Das haben 2016 die eBuch-Genossen gegenüber Versandbuchhändlern wegen entsprechender Hinweise in Katalogen getan. Im Gegenzug wurden eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen für „nur“-Aufkleber auf Büchern belangt.
Die Preisbindungstreuhänder der Verlage Wallenfels/Russ raten deshalb jetzt in ihrem Jahresbericht 2017 den Verlagen, keine „nur“-Preiswerbung bei preisgebundenen Büchern mehr zu verwenden, nicht in Werbemedien, nicht in Titeldatenbanken und nicht auf den Buchcovern selbst. Für verlagsseitig aufgebrachte „nur“-Aufkleber waren die eBuch-Handlungen in Anspruch genommen worden, weil derjenige haftet, der die Werbung gegenüber dem Endverbraucher einsetzt.
Die bisherige Informationspolitik hat die eBuch zuletzt heftig kritisiert: Die Preisbindungstreuhänder der Verlage hätten ihre Auftraggeber nicht vor der Problematik der „nur“-Preise gewarnt, andererseits seien eBuch-Handlungen wegen „nur“-Aufklebern von der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels abgemahnt worden. Wie berichtet, wirft die eBuch in einem noch laufenden Abmahnverfahren gegen ein Mitglied der Kanzlei „rechtsmissbräuchliches Verhalten“ vor.
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