Anfang September ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Musik- und Filmproduzenten oder Verlagen die Möglichkeit eröffnet, direkt gegen Internetpiraterie vorzugehen. Vier Wochen später ziehen der Bundesverband Musikindustrie und der Börsenverein eine Zwischenbilanz: Viele Gerichte sähen den illegalen Download von Musik, Hörbüchern oder Filmen aus Tauschbörsen nicht als Bagatelle.
Voraussetzung für die Verfolgung von Tauschbörsendelikten, erklären die Verbände in einer Pressemitteilung, sei dabei, dass ein Richter dem Provider gestatte, dem Rechteinhaber unter Verwendung von Verkehrsdaten, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers abzufragen, über dessen Internetzugang die Rechtsverletzung begangen wurde. Allein 2007 seien in Deutschland unter anderem über 300 Mio Songs illegal aus dem Internet heruntergeladen worden.
Richter der Landgerichte in Köln (28 AR 6/08), Bielefeld (4 O 328/08), Oldenburg (5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (2-06 O 534/08) und Nürnberg (3 O 8013/08) sähen bereits das Anbieten von einem Musikalbum oder Hörbuch als ausreichend, betroffenen Musikfirmen oder Verlagen die Abfrage der hinter den IP-Adressen stehenden Klardaten der Anschlussinhaber (sogenannte Verkehrsdaten) zu erlauben. Damit werde der im Gesetz gewählte Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ als Voraussetzung zur Erteilung von Auskünften bewusst niedrigschwellig ausgelegt.
„Niemand, der illegal Songs, Hörbücher, Filme, Games oder Software im Internet anbietet oder herunterlädt, darf sich sicher fühlen“, schwingt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins Deutscher Buchhandel, in der Mitteilung die Keule. Statt straf- oder zivilrechtlicher Verfolgung würde die Kreativwirtschaft allerdings Lösungen wie in Frankreich oder England bevorzugen, bei denen Internetpiraten zunächst eine Warnung ohne juristische Konsequenzen erhielten. Dafür sei aber die Mitwirkung der Provider notwendig, die dazu bisher wenig Bereitschaft zeigten.
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