Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben bei einer Konferenz keine Änderungen an der geltenden Rechtslage beschlossen. Es bestehe nach Berichten aus Teilnehmerkreisen auch wenig Aussicht auf Nachbesserung, berichtet Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang in einem Rundbrief: „Damit sieht es so aus, als würde sich der derzeitige rechtliche Rahmen beim E-Bundle-Thema auch an den Stellen nicht verändern, an denen aus Sicht von Handel und Verlagen in der Praxis keine Rechtssicherheit besteht.“
Damit bleibt für die geltende Rechtslage unverändert das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2.6.2014 maßgeblich:
- Bei Bundles von Zeitschriften mit elektronischen Leistungen (E-Paper, Datenbank, Online-Archiv etc.) besteht aus Sicht der Finanzverwaltung seit je die Pflicht zur Aufteilung von (Abo-)Preisen und anteiliger Berechung der Umsatzsteuer.
- Bei E-Book-Bundles, also gebündelten Angebote von gedruckten Büchern mit E-Books, Apps etc., entsteht diese Pflicht für Verlage und Handel ab 1.1.2016. Welche Aufteilung der beiden Mehrwertsteuersätze allerdings akzeptiert wird, ist zweifelhaft.
Sprang: „Wird der elektronische Bestandteil vom Verlag nicht separat angeboten, besteht – je nachdem, ob man dies positiv oder negativ bewertet – ein Verhandlungsspielraum bzw. Rechtsunsicherheit.“
Hinsichtlich der Aufteilung von Bundle-Abopreisen bei Zeitschriften sei den Handelsunternehmen zu raten, „sich an das für sie zuständige Finanzamt zu wenden und nach einer verbindlichen Vorgabe zu fragen, wie die Aufteilung erfolgen soll, wenn der (ausländische) Verlag sie dem Händler nicht vorgibt. Es ist zu hoffen, dass über massenhafte entsprechende Nachfragen bei den Finanzämtern die obersten Finanzbehörden doch noch zu der Einsicht gebracht werden können, dass an dieser Stelle eine für Rechtssicherheit sorgende Verwaltungsanweisung notwendig ist.“
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