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Keine digitale Rücknahme

Anders als bei Online-Einkäufen, die 14 Tage lang ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden können, gilt für E-Books und Hörbuch-Downloads kein Widerrufsrecht. Laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bieten einzelne Shops zwar aus Kulanz eine Rückerstattung an, eine Verpflichtung gebe es dazu aber nicht.
Buch sei nicht mehr Buch, erklärt die Verbraucherzentrale mit Verweis auf die verschiedenen Widerrufs-Regelungen:
  • Gedruckte Bücher müssten selbst dann von den Onlinehändlern binnen 14 Tagen zurückgenommen werden, falls der Kunde die Schutzfolie aufgerissen habe.
  • Bei CD-Hörbüchern verweigerten die Shops in der Regel den Widerruf, falls der Datenträger „entsiegelt“ wurde (eine Cellophan-Folie allein zähle allerdings laut Gerichtsurteil nicht als Siegel).
  • Heruntergeladene Software wie E-Books und Hörbücher würden normalerweise nicht zurückerstattet, eine Ausnahme bilde Amazon in seinem Kindle-Buchshop. Der Kunde dürfe binnen sieben Tagen nach Kauf das E-Buch zurückgeben. 

Kommentare

3 Kommentare zu "Keine digitale Rücknahme"

  1. Ist doch dämlich die frage zu stellen wieso man ein ebook nicht zurückgeben kann. Solch eine frage stellt doch nur jemand der zwar sein Geld zurück will, aber das ebook auf der Festplatte behält. Sollte es jemals dazu kommen, dass Händler ebooks zurücknehmen müssen, ist das der Untergang der ebooks. Gesetzlich geförderter betrug.

  2. Es ist doch komisch, dass gerade ein Verbraucherschutzgesetz ausgerechnet in dem Bereich seine Wirkung verliert, der am stärksten wächst.

    Die Anbieter digitaler Güter profitieren von der Unwissenheit der Gesetzgeber.
    Wieso soll man ein „Klingelton-Abonnement“ nicht widerrufen können oder wieso soll man ein Ebook nicht zurückgeben können?

  3. Tatsächlich ist die Frage, ob ein Widerrufsrecht beim „Kauf von ebooks“ besteht, nicht so ganz unumstritten. Die Praxis behilft sich derzeit weitgehend mit § 312d Abs.4 Nr.1 BGB (Widerruf ist bei Gütern ausgeschlossen, die zur Rücksendung nicht geeignet sind) oder über § 312d Abs.3 BGB (vollständige Vertragserfüllung bei Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers -durch Download-). Künftig soll nach der noch im Beschlussverfahren steckenden neuen EU Verbraucherrichtlinie gelten, dass „Digitale Güter“ ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.

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