Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die aktuell geltende Mehrwertsteuerregelung für E-Books bestätigt. Anders als gedruckte Bücher fallen sie nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, der in Deutschland bei 7% liegt.
Anlass der EuGH-Entscheidung ist ein Fall in Polen, der beim dortigen Verfassungsgericht anhängig ist. Dieses hat den EuGH um eine Vorabentscheidung angesucht, weil darin unionsrechtliche Vorschriften tangiert werden. Im Kern geht es um die Frage, ob die je nach Publikationsformat unterschiedliche Besteuerung rechtens ist. In Polen werden aktuell für gedruckte Bücher 5% und für E-Books der Regelmehrwertsteuersatz von 23% fällig.
Wenig überraschend bestätigten die Luxemburger Richter die geltende Gesetzeslage, nach der für E-Books und andere E-Publikationen der volle Mehrwertsteuersatz gilt. Keinen Einfluss hat die Entscheidung auf die aktuellen Bemühungen der Politik, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, wie er vielerorts für gedruckte Bücher und Zeitschriften gilt, auch für digitale Publikationen einzuführen.
Im Dezember 2016 hatte die EU-Kommission ein Gesetz auf den Weg gebracht, das es den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auch auf E-Books und andere E-Publikationen auszuweiten. Das würde in Deutschland bedeuten: 7 statt 19% Mehrwertsteuer auf E-Books sowie Online-Zeitungen und -Zeitschriften. Vor allem würde das auch die komplizierte Bundle-Besteuerung mit gesplitteten Steuersätzen bei Print-Digital-Kombiprodukten beenden.
Allerdings ist es fraglich, ob der Entwurf zügig durch die europäischen Instanzen geht und noch vor der Bundestagswahl im Herbst von der willigen Großen Koalition umgesetzt werden kann. Auch der Bundesrat hat bereits seine Zustimmung signalisiert. Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang rechnet nicht vor 2018 mit der Verabschiedung des ermäßigten Steuersatzes für E-Publikationen.
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