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Klage des Börsenvereins gegen Ebay abgewiesen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Klage des Börsenvereins gegen die Verkaufsplattform Ebay wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung abgewiesen.

Die Online-Plattform hatte im Dezember 2019 auf ihrem Marktplatz einen Tag lang mit „10% Adventsrabatt“ geworben und diesen auch auf preisgebundene Bücher gewährt. Ebay hatte sein Vorgehen unter anderem mit dem Argument verteidigt, dass es selbst die rabattierten 10% des Kaufpreises gegenüber den Verkäuferinnen und Verkäufern ausgleiche. Wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Wiesbaden, hat das Oberlandesgericht nun entschieden, dass die Rabattaktion nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt.

Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass Ebay nicht dem Buchpreisbindungsgesetz unterliege, da es selbst nicht mit Büchern handle. Darüber hinaus erhielten die Verkäuferinnen und Verkäufer im Endergebnis den vollen gebundenen Verkaufspreis. Das Gericht erkennt zwar an, dass durch den Rabatt im Verhältnis zu den Kundinnen und Kunden ein Preiswettbewerb entstehe, der dem Sinn des Preisbindungsgesetzes zuwiderlaufe. Die Problematik drittfinanzierter Kaufverträge sei dem Gesetzgeber aber aus anderen Fällen bekannt und dieser sehe keinen Handlungsbedarf. Somit liege keine sogenannte „planwidrige Regelungslücke“ und kein Gesetzesverstoß vor. Nach Ansicht des Börsenvereins und seines anwaltlichen Vertreters, Preisbindungstreuhänder Christian Russ, wird durch solche drittfinanzierte Preisnachlässe ein vom Gesetz verbotener Preiswettbewerb begründet und dadurch die Buchpreisbindung umgangen.

„Das heutige Urteil ist bitter und zeigt deutlich, wie dringend der Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene ist. Seit Jahren setzen wir uns für klare Regelungen bei Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodellen ein. Wenn das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass der Gesetzgeber von diesen Modellen weiß und nichts dagegen tut, dann beißt sich die Katze in den Schwanz. Wir appellieren an die Bundesregierung, diese Regelungslücke eilig zu schließen. Das Buchpreisbindungsgesetz schützt unser einzigartig dichtes Buchhandelsnetz in Deutschland. Durch Rabattaktionen wie die von Ebay entsteht ein Preiswettbewerb, den vor allem kleine und unabhängige Buchhandlungen nicht bestehen können“, sagt Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.

Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen. Der Börsenverein wird gegen die Entscheidung aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um möglicherweise doch noch in Revision zum Bundesgerichtshof gehen zu können.

Warum der Börsenverein ein Grundsatzurteil will

Kommentare

1 Kommentar zu "Klage des Börsenvereins gegen Ebay abgewiesen"

  1. Urs Erdle (Inhaber manulit - Bücher, die verändern/ Köln) | 15. März 2023 um 17:17 | Antworten

    Ich wiederhole mich, aber weiterhin ist es ungeheuerlich, dass für den Sortimentsbuchhandel preisgebundene Bücher „wie neu“ von den großen Onlinebuchhandlungen Momox/ Medimops, Rebuy u.a. mit Abschlägen von manchmal 50% und mehr verkauft werden, ohne dass da vom Börsenverein ein Vorstoß beim Gesetzgeber stattfindet. Nur weil da nicht „50% Nachlass“ explizit genannt werdenn ist der Effekt der gleiche. Gerade gestern hatte ich eine junge Kundin in der Buchhandlung, die ein Buch nicht bei mir kaufen wollte, weil sie grundsätzlich bei Medimops die Bücher preiswerter bekäme.
    Vor mehr als einem Jahr entgegnete man mir beim Börsenverein, dass die Praxis dieser Händler rechtskonform sei und Autorenhonorare, Verlagsausgaben, Übersetzungskosten und alles andere durch den Erstverkaufspreis an den Endkunden bereits eingepreist seien. Allerdings: Der Wettbewerbsnachteil bleibt. Statt sich jetzt dafür einzusetzen, dass von diesen Marktteilnehmern beispielsweise Abgaben an VG0-Wort oder wohltätige Organisationen seitens Gesetzgeber eingefordert werden, wird die Praxis stillschweigend auch von unserem Verband toleriert. Vielleicht sollten die Adressaten für solche Vorstöße nicht in erster Linie die Portale Ebay oder Amazon Marketplace sein, sondern die, die sich an solchen Geschäftsmodellen eine goldene Nase verdienen.
    Urs Erdle
    Inhaber manulit – Bücher, die verändern

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