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KNV-Insolvenz: Regeln für offene Rechnungen und Gutschriften

Dank für „breite Solidarität“ und Antworten auf Fragen zu offenen Rechnungen und Gutschriften: KNV-Vertriebsleiter Jürgen Klapper und der vorläufige Insolvenzverwalter Tobias Wahl wenden sich mit einem weiteren Schreiben an die Kunden, das buchreport vorliegt. Die zentralen Punkte aus der Mitteilung:

Bankeinzug/Offene Forderungen vor dem 14.Februar:

  • Offenen Forderungen an Buchhändler, die sich auf die Zeit vor der Insolvenz beziehen, werden bis auf Weiteres und bis zur Klärung der folgenden Punkte vom vorläufigen Insolvenzverwalter nicht eingezogen.
  • Die Kunden erhalten laut Anschreiben bis voraussichtlich Mitte April 2019 eine offene Postenliste mit allen relevanten offenen Rechnungen und Gutschriften vor dem 14. Februar.
  • Die derzeit noch nicht bearbeiteten Remissionseingänge und Gutschriften aus Reklamationen vor dem 14. Februar werden dann in der offenen Postenliste ebenso berücksichtigt sein, wie auch noch nicht verrechnete Bonusgutschriften aus 2018 und sonstige offene Positionen aus dem Zeitraum vor Insolvenzantragstellung.
  • Sämtliche Guthaben bei KNV bis einschl. 13. Februar sind Insolvenzforderungen. Diese können mit Forderungen der KNV aus dem gleichen Zeitraum verrechnet werden oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
  • „Aus der von uns bereitgestellten offenen Postenliste werden Sie erkennen, welche Guthaben von Ihnen noch aufgerechnet und welche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können“, teilen Wahl und Klapper mit. Und weiter: „Den sich aus der übersandten offenen Postenliste ergebenden fälligen Betrag bitten wir Sie anschließend innerhalb von 5 Werktagen auf das mitgeteilte Sonderkonto zu überweisen“.
  • Das Mahnverfahren für offene Forderungen seitens der KNV bis einschließlich 13. Februar werde bis zur Mitteilung der offenen Postenliste ausgesetzt.
  • „Wichtig: Ihre Guthaben bis einschließlich 13. Februar können Sie nicht mit Forderungen der KNV ab dem 14. Februar aufrechnen“, wird betont. Wahl werde „entsprechende nicht statthafte Aufrechnungen zurückfordern“.

Wahl und Klapper erläutern auch das Verfahren bei Retoureneingängen und Reklamationen ab dem 14. Februar:

  • Remissionen werden während der Betriebsfortführung zu denselben Bedingungen akzeptiert wie vor dem 14. Februar, sofern die Geschäftsbeziehung zur KNV fortbesteht und die Anzahl der Remissionen sich im bisherigen Umfang bewegt. Gutschriften aus Remissionen vor dem 14. Februar sind Insolvenzforderungen. Diese können nur mit Forderungen der KNV aus dem gleichen Zeitraum verrechnet oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
  • Gutschriften aus Remissionen nach dem 14. Februar können nur mit Forderungen der KNV aus dem gleichen Zeitraum verrechnet werden.
  • Entsprechende Gutschriften aus Remissionen werden erstellt und getrennt von der Sammelrechnung über eine Remittendenabrechnung gutgeschrieben.
  • Selbstzahler müssen eigenverantwortlich die Sammelrechnungen mit Remittendenabrechnungen verrechnen und haben entsprechend den Saldo zu überweisen.
  • Bei Kunden mit Lastschriftverfahren und Kunden, die zentral regulieren lassen, erfolge die entsprechende Verrechnung automatisch. Gleiches gelte für Gutschriften aus Reklamationen.

„Bestehende Jahresvereinbarungen behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit“, wird betont. Basis für die Bonusermittlung sei der bonusfähige Umsatz aus dem Zeitraum 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2019.

 

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