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Konstantin Wegner: Es darf weiter gerätselt werden

Der BGH unterscheidet in seinem Urteil zu den Übersetzerhonoraren zwischen dem Wert des Originalrechts und dem Wert der Übersetzung. Sollte der BGH dabei keine klaren Leitlinien vorgeben, sind weitere Streitereien zu erwarten.

In seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2009 hat der Bundesgerichtshof einer Übersetzerin den Anspruch auf prozentuale Beteiligung an den Verwertungserlösen des übersetzten Werkes zugestanden. So sollen Übersetzer neben dem branchenüblichen pauschalen Seitenhonorar auch an dem wirtschaftlichen Erfolg ihrer Übersetzungsleistung beteiligt werden.

Das Gericht sieht in dem pauschalen Seitenhonorar ein „Garantiehonorar“ für den Übersetzer. Zusätzlich stehe aber einem Übersetzer grundsätzlich eine zusätzliche Beteiligung ab 5000 verkauften Exemplaren zu und zwar für verlagseigene Hardcover-Ausgaben in Höhe von 0,8 % und für verlagseigene Taschenbuch-Ausgaben in Höhe von 0,4 % des Netto-Ladenpreises. Damit bleibt der Bundesgerichtshof deutlich unter den von verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten bisher als „angemessen“ ausgeurteilten Beteiligungshonoraren für verlagseigene Buchausgaben.

Der BGH hat bei seiner Urteilsfindung einerseits Augenmaß bewiesen. Bei den verlagseigenen Ausgaben ist es bei prozentualen Beteiligungen unter 1% geblieben (dies war der Höchstwert in dem – am Übersetzerwiderstand gescheiterten – außergerichtlichen Einigungsversuch nach dem „Berliner Modell“). Zwar ist das Seitenhonorar nicht verrechenbar, die Beteiligung setzt jedoch erst ab 5000 verkauften Exemplaren ein.

Bei den Lizenzerlösen hingegen ist die Presseerklärung des BGH (Urteilsgründe liegen noch nicht vor) in einem entscheidenden Punkt unklar geblieben. Es soll eine hälftige Beteiligung des Übersetzers am Nettoerlös geben, wobei unter „Nettoerlös“ der Betrag zu verstehen sei, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt (also vor allem des abzuziehenden Honoraranteils des Originalautors bzw. seines Verlages) und – dies ist der entscheidende und in den bisherigen Stellungnahmen meist überlesene Halbsatz – „der auf die Verwertung der Übersetzung entfällt“.

Damit deutet der BGH an, dass bei Lizenzvergaben zu differenzieren ist zwischen dem Wert des Originalrechts (also dem Recht z.B. einen englischen Roman in deutscher Sprache überhaupt publizieren zu dürfen) und dem Wert der Übersetzung. Diese Bewertung kann – so deutete der BGH weiter an – je nach Lizenznutzung sehr unterschiedlich sein, bei einer Verfilmungslizenz spielt die Übersetzung eine untergeordnete Rolle, bei einer Taschenbuch-Lizenz wohl eine wichtigere.

Ob und wie der BGH diese Differenzierung zwischen Original- und Übersetzungsrecht vornimmt (in einem der Übersetzerprozesse hatte das OLG München übrigens einen ganz ähnlichen Ansatz), wird sich erst bei Vorliegen der Urteilsgründe zeigen – eines dürfte aber jetzt schon klar sein: Wenn der BGH nicht klare Leitlinien vorgibt, sind die nächsten Streitereien über den „Wert“ einer Übersetzung im Verhältnis zum Originalrecht programmiert…

Konstantin Wegner, früher Justiziar bei Ullstein Heyne List, arbeitet heute in der Kanzlei SKW Schwarz, München, und ist Lehrbeauftragter am Lehrstuhl Buchwissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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