Der Streit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken wird sich noch einige Jahren hinziehen: Der Bundesgerichtshof hat in der Klage Verlag Eugen Ulmer gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt.
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Dabei geht es darum, inwieweit Bibliotheken ihren Nutzern bestimmte Bücher aus dem Bibliotheksbestand auch in digitalisierter Form anbieten dürfen. Die Universitätsbibliothek Darmstadt hatte das Ulmer-Lehrbuch „Einführung in die Neuere Geschichte“ aus dem Bibliotheksbestand digitalisiert, obwohl der Stuttgarter Verlag das Lehrbuch selbst als E-Book anbietet. Ulmer hatte daraufhin Klage erhoben. Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt im März 2011 hatten beide Parteien „Sprungrevision“ eingelegt, sodass der Fall beim Bundesgerichtshof landete.
Das Problem aus Sicht des Bundesgerichtshofs: § 52b im Urheberrechtsgesetz entspreche in der deutschen Sprachfassung möglicherweise nicht den EU-Richtlinien. Der Unterschied:
- Der deutsche Gesetzestext könne so verstanden werden, dass Bibliotheken Bücher einscannen dürfen, solange sie keinen Lizenzvertrag mit dem Verlag abgeschlossen haben (also das Buch nicht als E-Book erworben haben). Heißt: Ist eine Bibliothek nicht bereit, das E-Book zu bezahlen, kann sie das Buch (kostenlos) digitalisieren.
- In der EU-Richtlinie dagegen heißt es, dass Bibliotheken Bücher nur dann digitalisieren dürfen, wenn der Verlag kein angemessenes Angebot bereithält (also keine E-Books anbietet).
Wie die europäischen Richtlinien im Detail auszulegen sind, kann nur der Europäische Gerichtshof verbindlich feststellen, weshalb der Richter die strittigen Fragen den Luxemburger Richtern vorgelegt hat.
Die Entscheidung dürfte sich damit noch zwei bis drei Jahre hinziehen. In dieser Zeit gilt vorerst die Einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Demnach ist es den Bibliotheken untersagt, ihren Nutzern über Leseterminals das Ausdrucken und digitale Vervielfältigen von Büchern zu ermöglichen.
Der Umgang mit dem Urheberrecht ist immer heikel. Allerdings verstehe ich den Verlag gut, dass er einer solchen kostenlosen Vervielfältigung in Bibliotheken entgegen wirken möchte. Da sollte vorher schon eine Verständigung über die Bedingungen und eventuell eben auch Lizenzen stattfinden.
Aber man sollte jetzt auch nicht den Eindruck bekommen, das Foto zeige die Vielzahl der elektronischen Arbeitsplätze der Bibliothek in Darmstadt, oder? Auch wenn ich nicht weiß, wie es dort aussieht, aber das Foto sieht mir doch sehr nach der Plätzen zur Katalogsuche im ersten Obergeschoss der Stadt-und Landesbibliothek Dortmund aus…