Eine Woche, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt im Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag entschieden hat, dass Bibliotheken die von ihnen digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher den Nutzern nur an reinen Leseterminals zugänglich machen dürfen, liegt die Begründung des Urteils vor (hier zum Download). Und sorgt am Frankfurter Hirschgraben für Applaus.
„Das Urteil stärkt geistiges Eigentum, indem es Versuche, das Urheberrecht zu umgehen, unterbindet. Das Recht am eigenen Werk ist das Fundament der Arbeit von Autoren und Verlagen und garantiert ein vielfältiges Bildungs- und Wissensangebot“, lässt sich Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, in einer Pressemitteilung zitieren. Damit Studenten und Wissenschaftler dieses Angebot an Universitäten nutzen könnten, müsse in die Ausstattung der Bibliotheken investiert werden. Hier sei die Bildungspolitik gefragt, das notwendige Geld zur Verfügung zu stellen.
„Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf“, erklärt der Verleger Matthias Ulmer. Es sei begrüßenswert, dass die Entscheidung des Gerichts Urheber und Verlage davor bewahre, zu Opfern einer Kostenlos-Kultur der öffentlichen Hand zu werden. Die wichtigste Aufgabe von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Verlagen bestehe nun erst recht darin, dafür zu sorgen, dass Studenten und Forscher in Deutschland möglichst leicht Zugang zu möglichst vielen optimal aufbereiteten Inhalten bekämen. „Wir sind davon überzeugt, dass wir diese Aufgabe nach der Entscheidung in partnerschaftlichem Miteinander lösen werden, wenn alle Beteiligten hinderlichen ideologischen Ballast über Bord werfen“, so Ulmer.
Bei allem Applaus: In einem wichtigen Punkt sind Ulmer und der Börsenverein aber auch vor dem OLG gescheitert: Die Richter lehnten es ab, der Bibliothek generell das Digitalisieren von Büchern zu verbieten, die Verlage selbst in elektronischer Form anbieten. Damit bleibt es bei dem Patt aus erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.
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