Das Landgericht Wuppertal hat in einer Preisbindungsfrage im Rahmen von Schulbuch-Ausschreibungen entschieden. Der beklagten Buchhandlung wird demnach verboten, „Bücher-Lehrerprüfstücke im Rahmen von Koppelungsgeschäften mit preisgebundenen Büchern Letztabnehmern, insbesondere Schulträgern, zu Preisen anzubieten und/oder zu verkaufen, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden.“ Das teilt der Preisbindungsanwalt Dieter Wallenfels mit.
Der Hintergrund: Bei Schulbuchausschreibung können sich die Anbieter regelmäßig wegen der Preisbindung und der festgelegten Rabattstaffeln für Schulbuch-Großbestellungen preislich nicht unterscheiden, weshalb häufig bei der Vergabe der Aufträge zwischen den Anbietern gelost wird. In dem jetzt vor Gericht verhandelten Fall hatte die Stadt Nürnberg bei ihren Schulbuchausschreibungen zusätzlich von Bietern Angaben darüber verlangt, welche Nachlässe bei Abgabe von Lehrerprüfstücken gewährt werden.
Hier hatte eine Buchhandlung einen Preisnachlass angeboten, der höher war als der ihr von Verlagen hierfür gewährte Rabatt, und hatte daraufhin den Auftrag erhalten.
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