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Marktschlacht um das Werkzeug Suchmaschine

Eine Klatsche für das ZVAB: Das Kammergericht Berlin 1 hat eine Unterlassungsklage der Mediantis AG, der Betreiberin des Zentralen Verzeichnisses Antiquarischer Bücher, gegen Amazon in zweiter Instanz zurückgewiesen. Damit darf Amazon weiterhin mit der Marke der Online-Antiquare für sich werben.

Hintergrund der Fehde ist die Frage, ob Amazon den Namen des kleineren Konkurrenten für Google-Werbung (AdWords) kaufen darf, sodass letztlich Amazon bei Eingabe des Suchbegriffs „ZVAB“ noch vor der Plattform auftaucht. Analog dazu könnte beispielsweise Random House das AdWord „Lübbe“, könnte Hugendubel das AdWord „Thalia“ buchen, sodass die Lübbe- bzw. Thalia-Sucher bei Google als erstes bei RH und Hugendubel fündig werden – einzige Voraussetzung: Der Wettbewerber wird überboten.

In der Pressemitteilung rekapituliert das ZVAB: „Die Frage, ob ein Markenname einer anderen Firma zu Werbezwecken erkauft werden darf, beantworteten deutsche Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich und ließen so Raum für Schlupflöcher. Sowohl das OLG Braunschweig als auch Stuttgart hatten schon im Jahr 2007 die Buchung von AdWords für geschützte Namen für rechtswidrig erklärt. Sie begründeten dies mit der Gefahr, dass der Suchende den Schlüsselbegriff mit dem Markeninhaber gedanklich in Verbindung bringe und daher über die tatsächlichen Umstände getäuscht werde.“

Demgegenüber hätten die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf die Fremdwerbung teilweise oder ganz zugelassen. „Die widersprüchliche Rechtsprechung ermöglicht es marktdominanten Firmen, gezielt kleinere Plattformen zu blockieren und User von ihrem eigentlichen Zielort wegzuleiten“, moniert das ZVAB. Und: „Das Urteil markiert einen weiteren Schritt hin zu einer Marktschlacht um das Werkzeug Suchmaschine. Leidtragender sind die Internet-User, die auf eine einfache und eindeutige Verlinkung zu ihrem Suchziel nicht mehr vertrauen können. Den betroffenen Unternehmen bleiben keine Chancen, sich gegen die Aneignung und den möglichen Missbrauch ihrer Namen zu wehren.“

Jetzt warten die ZVAB-Betreiber auf ein Urteil des BGH, das noch Anfang dieses Jahres erwartet werde.

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