Wie zu erwarten, haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder angesichts rasch steigender Infektionszahlen auf neue Corona-Einschränkungen geeinigt. Während Gastronomie und Freizeiteinrichtungen schließen müssen, bleibt der Einzelhandel geöffnet.
Die neuen Regeln sollen ab 2. November und zunächst bis Ende November gelten. Für den Einzelhandel heißt es im Beschlusspapier:
„Der Groß-und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.”
Schulen und Kindergärten bleiben offen
Weitere Regelungen des Teil-Lockdowns im Überblick:
Bürger sollen Kontakte auf ein „absolut nötiges Minimum” reduzieren. Treffen in der Öffentlichkeit sind ab sofort nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle mit maximal 10 Personen gestattet. Auch nicht notwendige private Reisen und Besuche von Verwandten sollen vermieden werden. Übernachtungsangebote im Inland soll es nur noch für nicht touristische Zwecke geben.
Schulen und Kindergärten bleiben offen. Geschlossen werden:
- Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen (u.a. Theater, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Fitnessstudios)
- Freizeit- und Amateursportbetrieb (Individualsport, etwa Joggen, soll weiter erlaubt sein) – Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliches (die Lieferung und Abholung von Speisen sowie der Betrieb von Kantinen ist weiter erlaubt)
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios (medizinisch notwendige Behandlungen und Friseursalons sind ausgenommen)
Hilfen für Unternehmen und Selbstständige
Unternehmen und Selbstständige, aber auch Vereine, die von den vorübergehenden Schließungen betroffen sind, sollen finanziell entschädigt werden. Die Summe beträgt 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. „Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.”
Der Bund will außerdem Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie Soloselbständige. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
Arbeitgeber: Hygienekonzept prüfen, mobiles Arbeiten ermöglichen
Mit Blick auf Arbeitgeber heißt es im Beschluss von Bund und Ländern:
„Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.”
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