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Neue Vertragsflexibilitäten

Die deutschen Verlage loten jetzt aus, was die Übersetzerurteile des Bundesgerichtshofes (BGH) in der Praxis bedeuten. Nach der Urteilsverkündung am 7. Oktober liegen seit fast zwei Wochen auch die detaillierten Urteilsbegründungen in jenen Fällen vor, in denen Übersetzer gegen die Verlagsgruppe Random House auf Nachbesserung der Übersetzerhonorare geklagt hatten. Weitere Urteile mit anderen Beteiligten stehen noch aus.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der 1. Zivilsenat des BGH hat die bisherige Vergütung beanstandet und als Leitlinie den Anspruch von Übersetzern formuliert, über das fixe Seitenhonorar hinaus ab dem 5000. verkauften Exemplar des übersetzten Werkes ein zusätzliches Honorar zu erhalten in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcovern bzw. 0,4% bei Taschenbüchern.
  • Darüber hinaus kann der Übersetzer bei der Lizenzvergabe an Dritte (z.B. an einen Hörbuchverlag) die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, jenes Betrags, der nach Abzug der Vergütungen anderer Rechteinhaber, vor allem des Original­autors, verbleibt.
  • Die Richter haben allerdings auch eine Reihe von Optionen aufgezeigt, die Nebenrechtshonorare der Übersetzer einzuschränken.

Übersetzungskosten steigen um bis zu einem Viertel

Random House Deutschland-Chef Joerg Pfuhl (Foto: re.) umschreibt im Gespräch mit buchreport für sein Haus die Konsequenzen der Urteile so:

  • Die Übersetzungskosten steigen in einer Größenordnung von 20 bis 25%, wenn man den Mix erzielter Verkaufsauflagen der in den letzten Jahren veröffentlichten Programme zu Grunde legt. Bemerkbar machen sich sowohl die mit 5000 Exemplaren niedrige Schwelle für die zusätzlichen Absatzhonorare als auch die Nebenrechtsbeteiligung, die Random House bisher bei Übersetzungsleistungen nicht vorgesehen hatte.
  • Womöglich nimmt die Zahl der Übersetzungen ab. Zwar gebe es bei Random House keine zentrale Programmplanung („alle Verleger sind unabhängig in ihren Programmentscheidungen“). Da jeder Titel einzeln kalkuliert werde, ist es Pfuhl zufolge aber „sehr wahrscheinlich, dass zukünftig auf manchen übersetzten Titel verzichtet wird, vermutlich insbesondere im Taschenbuch. Denn bei einer Auflage von 5000 Exemplaren hat der Verlag noch lange kein Geld verdient“.
  • Die Preiskalkulation bleibt titelspezifisch. Ein genereller Aufschlag für übersetzte Werke, wie ihn der Übersetzerverband VdÜ ins Gespräch gebracht hat, hält Pfuhl für nicht am Markt durchsetzbar.

„Das Urteil ist konkret und flexibel genug“

Während Hinrich Schmidt-Henkel (Foto: li.), seit September 2008 Vorsitzender des der Gewerkschaft Verdi angeschlossenen Übersetzerverbands VdÜ, die Erwartung hegt, dass sich Verlage und Übersetzer nach den BGH-Urteilen neu zusammensetzen, um auf diese Basis Rahmenverträge zu formulieren, dämpft Random House-Chef Pfuhl derartige Ambitionen.

Pfuhl ist in den parallel zu den Musterprozessen geführten zähen und letztlich erfolglosen Verhandlungen sieben Jahre lang Verhandlungsführer der Verlage gewesen: „Das Urteil kommt zum einen dem gemeinsam mit dem VdÜ entwickelten, dann aber von den Mitgliedern abgelehnten ,Berliner Modell‘ sehr nahe. Zum zweiten eröffnet die Urteilsbegründung ganz neue Flexibilitäten.“

Pfuhl erinnert daran, dass in den zähen Verhandlungen der vergangenen Jahre nicht nur die Auseinandersetzung mit den Übersetzern, sondern auch der Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen den Verlagen viel Kraft gekostet habe: „Das BGH-Urteil ist konkret und flexibel genug, dass jeder Verlag mit seinen spezifischen Interessen hieraus seine Vertragsmodelle entwickeln kann.“

Zu den zu nutzenden „Flexibilitäten“ will sich Random House noch nicht in die Karten schauen lassen, aber offenbar gehört dazu der vom BGH in mehreren Passagen gestreute Hinweis, die angemessene Vergütung hänge auch von Art und Umfang der Nutzungsrechte ab: Die angemessene Vergütung, schreibt der 1. BGH-Zivilsenat, werde schließlich „nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet“ (I ZR 38/07). Bisher lassen sich die Verlage regelmäßig sämtliche Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt einräumen.

Honig glaubt Random House auch aus einer Aufzählung des BGH saugen zu können, in der allerlei Faktoren aufgezählt werden, die im Einzelfall bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt werden können.

Ein »wichtiges Korrektiv« aus Übersetzersicht

Ein teilweise „wichtiges Korrektiv zu vorinstanzlichen Entscheidungen“ stellen die Übersetzerurteile des BGH unterdessen für VdÜ-Chef Schmidt-Henkel dar. Für ihn sind die wichtigsten Punkte aus den Karlsruher Begründungen:

  • Die Feststellung, dass die Interessen des Urhebers grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt seien, wenn er an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist.
  • Der Hinweis, die zu berücksichtigende wirtschaftliche Situation der Verlage könne es nicht rechtfertigen, Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten.
  • Die entgegen der Ansicht des vorinstanzlichen Oberlandesgerichts München erfolgte Festlegung, es sei nicht sachgerecht, das Seitenhonorar der Übersetzer auf ihre Absatzbeteiligung anzurechnen.

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