Werbeblocker dürfen genutzt werden, um bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten auszublenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren um den Einsatz des verbreiteten Werbeblockers AdBlock Plus (ABP) entschieden. Der Axel Springer Verlag hatte gegen den Herausgeber und deutschen Adblocking-Marktführer Eyeo geklagt, weil er das Blockieren von Werbung grundsätzlich für unzulässig hält und zudem das sogenannte Whitelisting verbieten lassen wollte. Dabei werden Anzeigen von der Adblock-Software – auch gegen Bezahlung – als „akzeptabel“ eingestuft und den Nutzern trotz aktiviertem Werbeblocker angezeigt.
Das Urteil war erwartbar: Auch andere Medien (u.a. ProSiebenSat1, „Zeit Online“, „Handelsblatt“) sind schon mit Klagen gegen Eyeo in unteren Instanzen gescheitert, und der BGH entschied 2004 im Fall des TV-Werbeblockers Fernsehfee gegen den klagenden Sender RTL. Viele Medienhäuser sehen durch Adblocker ihre Geschäftsmodelle für werbefinanzierte Inhalte im Netz gefährdet. Axel Springer will jetzt Verfassungsbeschwerde einlegen, auch der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger kritisierte das Urteil.
Andere Schlüsse ziehen die Werbevermarkter im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW): „Der Markt muss den Output an ‚Bad Ads‘ verringern. Zu laute Spots oder zu hohe Bitraten sorgen dafür, dass sich nicht wenige Verbraucher weiterhin Adblocker installieren“, sagt Dirk Maurer (IP Deutschland), stellvertretender Vorsitzender des Online-Vermarkterkreises im BVDW mit Verweis auf die aktuellen Zahlen, nach denen der Anteil der auf dem Desktop geblockten Online-Display-Werbung bei 25% liegt. Die Coalition for Better Ads, der der Verband angehört, versucht daher neue Anzeigenstandards zu etablieren und für das Thema zu sensibilisieren.
- Die Coalition for Better Ads hat die unbeliebtesten Werbeformate im Netz untersucht. Mehr dazu hier.
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