Öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen dürfen sonn- und feiertags öffnen: Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entschieden, das Urteil wurde am Donnerstag veröffentlicht. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hatte also keinen Erfolg.
Die Gewerkschaft hatte in der Sonntagsöffnung einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz gesehen, doch das OVG folgte dieser Einschätzung nicht. In der Begründung des OVG heißt es: Die „Bedarfsgewerbeverordnung erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in öffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW vom 1.12.2021 erfüllen. Die Einführung dieser Verordnungsbestimmung war damit begründet worden, dass öffentliche Bibliotheken als sog. Dritte Orte der Begegnung dienten, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsbürgerlichen) Bildung, als Stätten der Familie sowie als kulturelle Veranstaltungsorte. Sie böten zu diesen Zwecken Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten auch im ländlichen Raum und in kleinen Städten einen zentralen, besonders niederschwellig zugänglichen, nichtkommerziellen Raum für nichtkonsumtive Freizeitgestaltung. All diese Nutzungsbedürfnisse vor Ort könnten an Sonntagen nur durch eine Öffnung der Bibliotheken erfüllt werden. Insofern könne eine Sonntagsarbeit von Bibliotheksmitarbeitern durch zumutbare planerische Vorkehrungen der Bevölkerung nicht vermieden werden.“
Erwartungsgemäß erfreut reagierte der Deutsche Bibliotheksverband, der sich seit langer Zeit für die Möglichkeit stark macht, Bibliotheken auch an Feiertagen öffnen zu dürfen. Volker Heller, Bundesvorsitzender des Deutschen Bibliotheksverbandes: „Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen. Das ist ein guter Tag für die nordrhein-westfälischen Bibliotheksbesucher*innen. Denn die abgewiesene Klage stärkt Öffentliche Bibliotheken in ihrer Funktion als Kultur- und Begegnungsorte. NRW zeigt, wie gewinnbringend die Sonntagsöffnung sowohl für die Arbeitnehmer*innen als auch für die Bibliotheksbesucher*innen umgesetzt werden kann. Gerade für Familien, alleinerziehende oder beruflich stark eingebundene Menschen ist ein Bibliotheksbesuch oftmals nur am Sonntag möglich.“
Heller kritisierte aber den weiter ungeklärten Zustand auf Bundesebene und warnte vor einem Flickenteppich länderspezifischer Lösungen. Der Verband fordert daher eine bundesweite und damit einheitliche Regelung. „Jetzt droht eine kipplige Lage zu entstehen, sollten sich 15 weitere Bundesländer mit landesspezifischen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung auf den Weg machen und sich Klagewellen anschließen“, so Heller.
Auch die Gewerkschaftsseite sollte die Urteilsbegründung zum Anlass nehmen, die eigene Position zu überdenken, so der Deutsche Bibliotheksverband. Dogmatismus und ein Festhalten an überkommenen Verboten führen hier zur Schwächung des kulturellen Lebens und des sozialen Zusammenhalts vor Ort.
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