Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das die Verleger von der bisherigen Praxis der Beteiligung an der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort ausgeschlossen hat, sucht die Politik nach Lösungen für eine gesetzliche Regelung. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat jetzt Vorschläge für eine nationale Übergangslösung „zur Sicherung der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern“ ausgearbeitet, die heute im Rechtsausschuss des Bundestages diskutiert werden.
Ziel des Papiers sei, eine Möglichkeit der Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften auf nationaler Ebene „zumindest provisorisch“ zu erhalten, bis eine Änderung des europäischen Rechts „eine Rückkehr zum status quo ante“ (also vor dem BGH-Urteil) ermögliche, berichtet der als Sachverständiger eingeladene Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang.
Das Bundesministerium hat drei Vorschläge ausgearbeitet und weist darauf hin, dass diese „eine freiwillige Mitwirkung der Urheber“ voraussetzten: „Erworbene Rechtspositionen und Ansprüche werden den Urhebern also nicht gegen ihren Willen entzogen.“ Dabei geht es im Wesentlichen um Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Verwertungsgsellschaften (VGG) und des Urheberrechtsgesetzes:
- Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 27 des VGG (Verteilungsplan):
„(2) Nach der Veröffentlichung des Werks können gesetzliche Vergütungsansprüche insbesondere auch an einen Verleger zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
- Einfügung eines neuen § 27a VGG (Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers):
„(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks kann der Urheber
gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger
an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes
genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt
wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach
Absatz 1 fest.“
- Änderung des § 63a des Urheberrechtsgesetzes (Gesetzliche Vergütungsansprüche):
„(2) Nach der Veröffentlichung des Werks können gesetzliche Vergütungsansprüche insbesondere auch an einen Verleger zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
Diese drei Interim-Vorschläge funktionieren m. E. nicht. Gesetzliche Vergütungsansprüche können nur dann an Verlage abgetreten werden, wenn sie nicht schon im Voraus an die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen wurden.
Die Idee scheint ja ganz nett, aber wenn die Einwilligung wirklich freiwillig sein soll – wie unterscheidet sich das dann von einer Spende? Zu dem immer wieder vorgetragenen Argument mit den notleidenden Kleinverlagen: Warum kann man nicht die Gunst der Stunde nutzen und bei den Entscheidungsträgern einen entsprechenden Förderungsfonds für unterstützenswerte Kleinverlage heraushandeln? Dieser könnte z.B. aus den sprudelnden Einnahmen der Rundfunkgebühren (allein 2015 waren es über 8,1 Milliarden Euro) gefüllt werden. Vermutlich könnte man für die Kosten der Übertragung eines einzigen Fußballspiels alle wirklich erhaltenswerten Kleinverlage auf Jahre hinaus finanzieren. Außerdem würden mich auch mal konkrete Beispiele von solchen Verlagen interessieren, die nun angeblich in die Pleite getrieben werden.
Wenn das entscheidende Argument für den status quo ante ist, dass sonst die armen kleinen Verlage eingehen, könnte man die Regelung ja an Umsatzgrenzen knüpfen? Kleine Verlage werden beteiligt, große nicht. – Nur so ein Gedanke.
Sie Sozialist :-).