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OVG Münster verbietet in NRW Sonntags-Öffnungen

Mit Sonntagsöffnungen will der Einzelhandel in Deutschland die Einkaufsströme etwas entzerren – und sicher auch zusätzliche Einnahmequellen eröffnen. Zumindest in Nordrhein-Westfalen wird daraus aber nichts. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Urteil die landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen untersagt.

Betroffen sind die Sonntage am 29. November, 6., 13. und 29. Dezember, aber auch der 3. Januar 2021. An diesen Tagen hätten viele Einelhandelsgeschäfte zwischen 13 und 18 Uhr öffnen dürfen.

Das OVG Münster. (Pressefoto: Thomas Keßler, OVG NRW)

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Regelung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden. Maßstab für die Überprüfung sei ausschließlich das Infektionsschutzrecht.

Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe. Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels.

Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde. Angesichts dessen könne offen bleiben, inwieweit die Lage in den größeren Städten möglicherweise eine andere sei. Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde.

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