Ebay darf keine Rabatte beim Kauf preisgebundener Bücher anbieten. Das Landgericht Wiesbaden hat dazu auf Antrag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels eine einstweilige Verfügung gegen die Online-Plattform erlassen.
Ebay hatte am 8. Dezember auf seinem Marktplatz mit „10 Prozent Adventsrabatt“ geworben und diesen auch auf preisgebundene Bücher gewährt. Dies verstieß gemäß der Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden gegen das Buchpreisbindungsgesetz.
Die Online-Plattform hatte ihr Vorgehen unter anderem mit dem Argument verteidigt, dass sie selbst die rabattierten 10% des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer ausgleiche, der deshalb den vollständigen gebundenen Kaufpreis erhalte. Das Landgericht Wiesbaden folgte jedoch der Argumentation des Preisbindungstreuhänders Christian Russ: Entscheidend sei nicht, dass der Verkäufer den gebundenen Ladenpreis erhalte, sondern dass der Käufer diesen entrichte.
„Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden ist eine gute Nachricht für die Buchbranche gleich zu Jahresbeginn. Rabattaktionen wie die von Ebay sind eine Form des Preiswettbewerbs, der durch das Buchpreisbindungsgesetz gerade unterbunden werden soll. Der Gerichtsbeschluss verdeutlicht, dass sich auch die großen Online-Plattformen an die Buchpreisbindung halten müssen“, kommentiert Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang den Beschluss.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann Ebay Widerspruch einlegen.
Was für eine Überraschung. Da muss also das Gericht erst klären, dass die Buchpreisbindung genau das bedeutet, was die Buchpreisbindung bedeutet. Hoffentlich folgt eine entsprechend empfindlich hohe Strafe für eBay – ansonsten bleibt als Signal nur, dass Dreistigkeit eben doch siegt und Online-Konzerne über dem Gesetz stehen.