Dürfen bei einem Räumungsverkauf preisgebundene Bücher rabattiert werden, wenn ein Unternehmen nur eine Filiale schließt und in seinen übrigen Geschäften weiterhin Bücher verkauft? Dies sei zulässig, urteilte das Landgericht Bielefeld am 21. Dezember 2011.
Die Rechtsabteilung des Börsenvereins erläutert den Fall wie folgt: Ein Kaufhaus hatte in einem Räumungsverkauf preisgebundene Bücher mit 30% Rabatt angeboten, obwohl in weiteren Filialen und über den Online-Shop weiterhin Bücher verkauft wurden. Dagegen wurde eine Einstweilige Verfügung eingereicht, die aber vom Landgericht abgewiesen wurde.
Die richterliche Begründung: Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Buchpreisbindungsgesetzes sei für einen Räumungsverkauf nur die Schließung einer Buchhandlung erforderlich. Hierunter sei das konkrete Geschäft vor Ort zu verstehen – nicht das gesamte Unternehmen inklusive seiner Filialen.
Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.
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