„Es machen ja alle so.“ Dieses Argument zählt für den Berufsverband der Rechtsjournalisten per se nicht – auch nicht, wenn es um Fotos, Texte und Videos geht, die über soziale Netzwerke schnell und mit wenig Aufwand verbreitet werden können. „Auch bei Social Media gilt das Urheberrecht“, mahnen die Juristen und haben ein Papier mit einführenden Informationen zum Thema veröffentlicht: „Urheberrecht bei Social Media. Worauf Sie beim Teilen und Liken achten sollten“ ist ein Leitfaden, der sowohl rechtliche Grundlagen als auch Praxistipps beinhaltet.
Einige Regeln und Grauzonen, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen:
- Posten und Twittern gilt als „öffentliche Zugänglichmachung“, weshalb nur Inhalte gepostet werden sollten, deren Urheber man ist bzw. für die die entsprechende Erlaubnis vorliegt.
- Inhalte zu teilen, ist sicher, wenn der Urheber auf seiner Website eine entsprechende Sharing-Funktion eingebaut hat. Sie gilt unter Juristen als Erlaubnis, dass die Inhalte geteilt werden dürfen. Wer (auch unwissentlich) urheberrechtlich geschützte Inhalte teilt, kann hingegen abgemahnt werden.
- Verlinkungen sind rechtlich unbedenklich, sofern nicht zu einer Urheberrechtsverletzung verlinkt wird.
- Ob das Liken von Beiträgen gegen das Urheberrecht verstößt, ist strittig: Einerseits wird dadurch eine Kopie im Profil angezeigt, andererseits wurde es richterlich auch schon als „unverbindliche Gefallensäußerung“ eingestuft.
- Bei Vorschaubildern, die von den Systemen der Plattformen teils automatisch eingefügt werden, ist die rechtliche Lage ebenfalls uneindeutig: Manche Juristen stufen sie als eine Form der Veröffentlichung ein, sodass hier dann die gleichen Regeln wie beim Posten gelten würden.
Das Papier steht hier kostenlos als PDF zur Verfügung
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