Können die Bertelsmann-Verpächter das angekündigte Ende des Buchclubs verhindern? Wohl nicht. Aber die juristische Lage in dem Verfahren um „verpachtete“ Club-Mitglieder ist verzwickt. Das erklärte der Richter in der mündlichen Verhandlung zur Klage der früheren Vertriebspartner gegen die Club-Schließung.
Hintergrund: Zum Mitgliederwerbe-Modell des Clubs gehörte früher, dass z.B. Buchhändler auf eigene Rechnung Mitglieder akquirieren und sie an den Club „verpachten“ konnten. Dafür erhielten sie eine Provision auf die Umsätze, die mit diesen Mitgliedern gemacht wurden. Die Basis dafür waren langfristige Verträge, in denen keine Möglichkeit zur Kündigung vorgesehen war.
Bertelsmann kündigte diese Verträge aber 2014 mit der Begründung, dass der Club geschlossen wird und damit die Geschäftsgrundlage entfällt. Dagegen klagen die Verpächter. Es gibt noch fast 200.000 „verpachtete“ Club-Mitglieder. Der Wegfall der Provisionen sei für viele Verpächter existenzbedrohend, erklärte Kläger Guido Gebhard gegenüber dpa. Den Gesamtschaden der ca. 250 betroffenen Vertriebspartner beziffert er auf einen zweistelligen Mio-Betrag.
Bei langfristigen Miet- und Pachtverträgen sehe das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht nach 30 Jahren Laufzeit vor, erklärte der Richter in der mündlichen Verhandlung am Landgericht Düsseldorf. Da der erste formelle Pachtvertrag aus dem Jahr 1986 datiert, durfte Bertelsmann die Verträge also bisher nicht kündigen. Andererseits dürften die Verpächter keinen Schadensersatzanspruch gegen Bertelsmann haben, denn eine Pflicht zur Weiterführung des Clubs mit seinen Filialen könnte man aus den „Pachtverträgen“ sicher nicht ableiten.
Letzten Endes geht es also darum, dass Bertelsmann den Ex-Vertriebspartnern eine Art Abfindung zahlt. Über deren Höhe sollten die Parteien sich in einem Vergleich einigen, empfahl der Richter. Andernfalls will er am 29. September ein Urteil verkünden.
Kommentar hinterlassen zu "Richter empfiehlt Bertelsmann-Verpächtern Vergleich"