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Schlechte Schranke

Die Vorbereitungen für den „Dritten Korb des Urheberrechts“ laufen an: Für Dienstag kommender Woche hat die Bundesjustizministerin zu einer Anhörung zum Thema „Open Access“ nach Berlin geladen. Insider erwarten eine Schaufensterveranstaltung, aber schon im Vorfeld laufen sich die Kontrahenten kommender Auseinandersetzungen warm.

So fordert das „Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ jetzt die Einführung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im Urheberrechtsgesetz, die bisher wegen europarechtlicher Bedenken nur als Gedankenspiel galt. Gemeint ist damit eine Generalklausel, die Universitäten und Forschungseinrichtungen weitgehend ungehinderten Zugriff auf digitalisierte Inhalte garantieren würde, und im Gegenzug Urhebern und Verlegern einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“, zu entrichten durch Pauschalzahlungen an die VG Wort. De facto würde diese Regelung die Axt an die Existenzgrundlage wissenschaftlicher Verlage legen.

Ein zentraler Grund dafür ist für die Verhältnisse des komplizierten Urheberrechts geradezu kinderleicht zu erklären: Seit 2003 sieht das Gesetz in § 52a das gleiche Vergütungsmodell für die Nutzung von digitalisierten Werkteilen in den internen Netzwerken der Bildungs- und Forschungseinrichtungen vor. In sieben Jahren (!) hat die öffentliche Hand aber keinen Cent gezahlt, weil noch über die Höhe der Tarife gestritten wird.

Bei der Anhörung wird es offiziell nicht um die Wissenschaftsschranke gehen. Aber vielleicht lässt sich die Schaufensterveranstaltung nutzen, um an diesem Beispiel zu erklären, was für die Wissenschaftsverlage bei der geplanten Urheberrechtsreform auf dem Spiel steht.

aus buchreport.express 27/2010

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