Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das mit Spannung erwartete Urteil zur Verteilungspraxis von Verwertungsgesellschaften gesprochen. Darin scheinen sich für Verleger die die schlimmsten Befürchtungen zu bewahrheiten: Nach dem Urteil haben Verwerter keinen Anspruch darauf, an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften beteiligt zu werden.
Hintergrund: Der Urheberrechtler Martin Vogel und die VG Wort streiten seit Jahren vor verschiedenen Gerichten darüber, ob die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen aus Urheberrechtsabgaben nach festgelegten Quoten an Autoren und Verlage verteilen darf. Nach Ansicht des Klägers Martin Vogel stehen die Urheberrechtsabgaben komplett den Autoren zu.
In den ersten beiden Instanzen erklärten Landgericht und Oberlandesgericht München die bisherige Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig. Die Verwertungsgesellschaft zahlt deswegen ihre Ausschüttungen seit Jahren nur noch unter einem Rückforderungsvorbehalt aus.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren Ende 2014 aus, um die Entscheidung des EuGH in dem aus Belgien kommenden Musterverfahren Hewlett Packard vs. Reprobel abzuwarten. Das liegt jetzt vor – und scheint dem VG Wort-Kritiker Martin Vogel Recht zugeben.
Der EuGH hat jetzt u.a. für Recht erkannt:
Nach „Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen.“
Damit ist völlig unklar, wie es mit der VG Wort und dem gesamten System der Urheberrechtsabgaben in Deutschland weitergeht. Der Börsenverein hat mittlerweile eine Stellungnahme veröffentlicht.
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