Das Landgericht Hamburg hat jetzt die Begründung zu seinem Urteil gegen den Online-Buchhändler Studibooks nachgereicht. Die Erklärung der Richter für ihre Entscheidung erweist sich als interessanter als der Fall selbst, denn das Urteil stellt nicht nur den wirtschaftlichen Sinn der Gutscheinmodelle in Frage, mit denen Internetbuchhändler und Filialisten zuletzt gearbeitet haben, en passant schreiben die Richter Grundsätzliches ins Urteil: Weil die Preisbindung den Wettbewerb zwischen Buchhändlern begrenzen soll, spreche „einiges dafür, dass in der Tat gerade der Endkunde den vollen Preis aufbringen muss, soll die Preisbindung gewahrt sein“.
Diese Einschätzung der Richter ist zwar nicht rechtlich bindend, aber für die Teilnehmer des Buchmarktes unbedingt bedenkenswert: Sie erinnert daran, dass die Preisbindung umso sicherer ist, je sichtbarer sie (für den Konsumenten) ist. Und daran, dass die Axt an ihre Wurzel legt, wer bei den Konsumenten mit dicken Prozentzeichen den Eindruck erweckt, bei manchen Anbietern gebe es preisgebundene Bücher zum Billigtarif.
Diese Erinnerung kommt zu einer Zeit, da die Branche mit denkbar größten Unsicherheiten konfrontiert ist. Die Preisbindung ist gerade in dieser Situation von unschätzbarem Wert für alle Branchenteilnehmer, weil sie Umbrüche zwar nicht verhindert, aber immerhin verlangsamt – und damit möglicherweise existenzrettende Reaktionsspielräume eröffnet.
In die gerade vom Kartellamt genehmigten Wettbewerbsregeln hat der Börsenverein auch Regeln gegen verschiedene Spielarten jener aggressiven Prozentzeichen-Werbung hineingeschrieben. Das Hamburger Urteil erinnert daran, dass der Verband nicht zögern sollte, diese Regeln durchzusetzen.
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