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Transparenz gegen Missbrauch

Ab 13. Juni räumt ein neues Gesetz E-Book-Käufern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Rechtsanwältin Ursula Feindor-Schmidt berät E-Book-Händler, die Umsatzeinbrüche befürchten.

Warum setzt der Gesetzgeber die E-Book-Händler einem solchen Risiko aus?

Erklärtes Ziel der EU ist es, im europäischen Binnenmarkt zu einem sehr hohen Verbraucherschutzniveau und damit einem besseren Funktionieren des europäischen Marktes zu gelangen. Diese hohe Gewichtung des Verbraucherschutzes sieht man derzeit sowohl in europäischen Gesetzgebungsverfahren als auch in Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Ziel ist es, durch das Vertrauen der Verbraucher in europäische Unternehmen international einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen.

Können E-Book-Händler dieses 14-tägige  Widerrufsrecht in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen?

Nein, ein Unternehmen kann von den Vorgaben des neuen Gesetzes nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Es handelt sich um zwingendes Recht.
Aber wenn Nutzer E-Books lesen und den Kauf widerrufen, ohne einen Cent bezahlen zu müssen, ist das doch ein Missbrauch des Widerrufsrechts …

Das Widerrufsrecht wird durch das neue Gesetz grundsätzlich ohne jede Bedingung und auch ohne Wertersatz gewährt, so dass (auch die wiederholte) Inanspruchnahme des Widerrufsrechts nicht als missbräuchlich gelten würde, sondern schlicht als Ausübung des Verbraucherrechts.

Könnten Händler den Download auch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist gestatten?

Theoretisch ja, denn die Frist beginnt bei der Lieferung von digitalen Inhalten mit Vertragsschluss – wenn sich der Händler an alle Informationspflichten gehalten hat. Den Download könnte der E-Book-Händler dann 14 Tage nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen. In der Praxis ist das aber wohl nicht praktikabel. Das Geschäft mit digitalen Inhalten lebt von der sofortigen Verfügbarkeit. Es gibt aber einen anderen Weg: Das Gesetz eröffnet E-Book-Händlern die Möglichkeit, vom Käufer quasi einen Verzicht auf das Widerrufsrecht zu erlangen, wenn dieser – ordentlich über alle Konsequenzen belehrt – in diesen Verzicht einwilligt, um die Inhalte sofort nutzen zu können. Geht man diesen vorgegebenen Weg, lässt sich ein Missbrauch des neuen Widerrufsrechts wirkungsvoll verhindern. Dabei muss der E-Book-Händler neben den Informationen zum Widerruf den Verbraucher nun vor allem auch genau über die Funk?tionsweise, die Verwendung technischer Schutzmaßnahmen und Beschränkungen in der Interoperabilität sowie Kompatibilität der digitalen Inhalte unterrichten.

Ursula Feindor-Schmidt ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht sowie Partnerin der Münchner Kanzlei Lausen Rechtsanwälte. Am 21. Mai referiert sie im Rahmen eines Seminars der Akademie des Deutschen Buchhandels in München über „Rechtsfragen rund um E-Books und Verlagscontent“

Kommentare

2 Kommentare zu "Transparenz gegen Missbrauch"

  1. Burkhard Schirdewahn | 16. Mai 2014 um 0:45 | Antworten

    Die Dame, Jürgen Schulze, ist weder praxisfern, noch belehrt sie: sie erläutert lediglich (und gut verständlich) ein neues Gesetz. Ob dieses praxisfern oder sinnvoll ist, wird die Praxis zeigen. Im Übrigen: warum sollten für digitale Güter andere Rechtsvorschriften & Verbraucherschutz-Regeln gelten als für physische?

  2. Wie praxisfern ist diese Dame eigentlich? Den deutschen(!!!) Käufer darüber belehren, dass er ein Produkt erst später erhält, damit er notfalls auf sein Widerrufsrecht zurückgreifen kann? Das ist so lachhaft.

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