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Börsenverein fordert umsatzsteuerliche Gleichbehandlung im Weiterbildungsbereich

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes stellt nicht nur bei der MwSt-Regelung für E-Books und E-Paper die Verbände nicht zufrieden: Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Börsenverein sehen auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen „unzureichend ausgestaltet“.

Die Regelungen im Regierungsentwurf (Art. 8 Nr. 5 lit. e) sollen zwar Rechtssicherheit für die Anwendung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen schaffen, was die Verbände begrüßen. Allerdings sei eine Steuerbefreiung aufgrund des damit einhergehenden Verlusts des Vorsteuerabzugsrechts aus Eingangsleistungen nicht immer wirtschaftlich sinnvoll, geben die Verbände in einer gemeinsamen Erklärung zu bedenken.

„Wir befürworten, dass der Entwurf Rückausnahmen von der generellen Umsatzsteuerbefreiung vorsieht. Die Rückausnahmen sollten aber die Leistungen der Ausbildung, beruflichen Umschulung und Fortbildung für Einrichtungen mit systematischer Gewinnerzielungsabsicht insgesamt umfassen“, erklärte VDZ-Justiziar Dirk Platte. Der Regierungsentwurf hingegen beschränke die Rückausnahme auf Fortbildungsangebote. In der Praxis werde dies zu komplexen und höchst fehleranfälligen Abgrenzungsfragen führen. Plattes Vorschlag: Diese Rechtsunsicherheit und das Steuerrisiko könnten ohne weiteres beseitigt werden, wenn die so genannte Rückausnahme für gewerbliche Seminaranbieter auch auf Angebote, die der Ausbildung und beruflichen Umschulung dienen, übertragen wird.

Das EU-Mehrwertsteuerrecht, auf dem die Neuregelung basiere, ermögliche Deutschland bestimmte gewerbliche Bildungseinrichtungen von der Steuerbefreiung auszunehmen. Nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind mangels systematischer Gewinnerzielung immer von der Umsatzsteuer zu befreien. „Unionsrechtlich ist prinzipiell eine Ausdehnung der Rückausnahme von der Steuerbefreiung auf Ausbildungsleistungen und beruflichen Umschulungsleistungen gewerblicher Seminaranbieter möglich“, erläuterte Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

„Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung der Ausbildungs- und Umschulungsleistungen von den Fortbildungsleistungen, welche durch gewerbliche Seminaranbieter erbracht werden, erkennbar“, erklärt Sprang. Der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Form, dass gleiche Leistungen auch gleich umsatzsteuerrechtlich behandelt werden müssten, sei dem Unionsrecht und dem nationalen Steuerrecht immanent. Ausbildungsleistungen sowie berufliche Umschulungsleistungen und Fortbildungsleistungen könnten als gleichartige oder gleichgerichtete Leistungen angesehen werden, die nach ständiger EuGH-Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz auch umsatzsteuerlich gleich behandelt werden müssten.

Des Weiteren sei es unbedingt erforderlich, die Umsatzbesteuerung der Referentenleistung an die Besteuerung des Seminarangebotes auszurichten. Nach dem Regierungsentwurf ist die Referententätigkeit im Bereich der Fortbildung auch dann der Umsatzsteuer unterworfen, wenn sie an von der Umsatzsteuer befreiten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder gemeinnütziger Bildungseinrichtungen erfolge.

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