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Konstanzer Professoren klagen gegen Open-Access-Klausel

Im Wissenschaftsbetrieb brodelt es: Wer darf an Forschungsergebnissen verdienen? Wer entscheidet, wo und in welcher Form das Wissen veröffentlicht wird? Während die Bundesregierung den freien Zugang zu Informationen forciert – kürzlich hat das Bundesbildungsministerium Open Access zum Standard seiner Projektförderung ausgerufen (s. buchreport.express 38/2016) –, verklagen 17 Konstanzer Hochschullehrer wegen solcher politischer Vorgaben ihren Arbeitgeber.

Streitpunkt ist eine Open-Access-Klausel, mit der die Universität Konstanz ihre Wissenschaftler zwingt, das ihnen seit 2014 zugestandene Zweitveröffentlichungsrecht bei Forschungsarbeiten auch tatsächlich zu nutzen. Hintergrund ist § 38 des Urheberrechtsgesetzes (s. Infokasten unten):

  • Betroffen sind wissenschaftliche Beiträge, die in Zeitschriften veröffentlicht werden und deren zugrunde liegende Forschungsarbeit mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert worden ist.
  • Ein Jahr nach der Erstveröffentlichung sollen diese, so die Forderung der Uni Konstanz an ihre Wissenschaftler, über das universitätseigene Repositorium „Konstanzer Online-Publikations-System“ (KOPS) öffentlich und kostenlos zugänglich gemacht werden.
  • Das soll selbst dann geschehen, wenn der Urheber dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Universität setzt Landeshochschulgesetz um

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim muss jetzt klären, ob die Konstanzer Direktive aus dem Dezember 2015 gegen die im Grundgesetz verankerte Wissenschaftsfreiheit verstößt. Hochschulrektor Ulrich Rüdiger begrüßt die Prüfung ausdrücklich als „eine entscheidende Weichenstellung für den Bereich Open Access in der Wissenschaft insgesamt sowie für das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg“.

Seine Universität hat nach eigenen Angaben als erste Hochschule ein entsprechendes Landesgesetz (§ 44 Abs. 6 LHG) umgesetzt. Darin werden die Hochschulen aufgefordert, ihre Wissenschaftler zur Zweitveröffentlichung im Open Access zu verpflichten.

§ 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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