Das Urheberrecht weist digitale Lücken auf: Diese Erkenntnis ist nicht neu und führt immer wieder dazu, dass Gerichte bemüht werden müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt in zwei älteren Fällen geurteilt. Die Grundsatzfrage: Inwieweit haften Online-Plattformen, wenn von ihren Nutzern unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen werden?
Beide Fälle sind in Deutschland am Bundesgerichtshof (BGH) anhängig: Ein Musikproduzent hatte wegen des unerlaubten Uploads von Inhalten auf Youtube im Jahr 2008 geklagt. Im anderen Fall geht der Fach- und Wissenschaftsverlag Elsevier gegen die Schweizer Firma Cyando und deren Sharehosting-Plattform Uploaded vor (fraglicher Uploadzeitraum: 2013).
Laut der Vorabentscheidung des EuGH, die der BGH angefragt hatte, nimmt der Plattformbetreiber grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe vor, es sei denn, er trägt über das bloße Bereitstellen der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Welche Punkte darunter fallen, hat der EuGH zwar genauer ausgeführt (s. Kasten), aber ob sie in den beiden konkreten Fällen zutreffen, muss der BGH entscheiden.
Die Grundsatzentscheidung des EuGH bezieht sich auf eine ältere Rechtslage, dennoch werde sie durch das neue Urheberrecht (DSM-Richtlinie) nicht überholt, betont Rechtsanwältin Kerstin Bäcker (Lausen Rechtsanwälte), die zusammen mit Kollegen im Verfahren Elsevier vertritt. Die DSM-Richtlinie regele in Artikel 17 einen Ausschnitt der Plattform-Verantwortlichkeit. „Die EuGH-Entscheidung hingegen stellt generelle Leitlinien für die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen auf, welche unter bestimmten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden können.“ Ihre genauere Einschätzung des Grundsatzurteils findet sich im Blog von Lausen Rechtsanwälte.
Öffentliche Wiedergabe: ja oder nein?
Der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig veröffentlichen können, nimmt keine öffentliche Wiedergabe vor, es sei denn, er erfüllt bestimmte Kriterien. Hier führt der EuGH an (im Wortlaut):
- wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang sperrt
- wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen
- wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
Quelle: EuGH
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