Der Verband der Literaturübersetzer VdÜ in der Gewerkschaft Verdi bewertet das BGH-Urteil über „angemessene” Übersetzerhonorare wie folgt:
Zur Erfolgsbeteiligung: „Der Verband der Literaturübersetzer hat das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Vergütungsstreit grundsätzlich positiv aufgenommen. Es spricht den Übersetzern im Normalfall eine Erfolgsbeteiligung ab 5.000 verkauften Exemplaren von 0,8% des Nettoladenpreises beim Hardcover und von 0,4% beim Taschenbuch zu. Damit bleiben die Karlsruher Richter zwar weit unter den Prozentsätzen der bisherigen Landesgerichts- und Oberlandesgerichtsurteile zurück, hervorzuheben ist aber, dass diese Beteiligung zusätzlich zum Seitenhonorar zu zahlen, also nicht mit dem Grundhonorar verrechenbar ist.”
Zu den Grundhonoraren: „Wir bedauern, dass der BGH die derzeit gezahlten, mehr als unzureichenden Normseitenhonorare nicht weiter bewertet. Immerhin stellt er fest, dass eine Vergütung ausschließlich durch die derzeit üblichen Seitenhonorare nicht als angemessen bezeichnet werden kann.”
Zu den Nebenrechten: „Positiv ist, dass der BGH den Literaturübersetzenden bei Nebenrechtsvergaben – so auch bei Einräumung von Taschenbuchrechten – 50% vom Nettoerlös der Verlage zuspricht. Das geht deutlich über das in der Branche bisher Übliche hinaus.
Noch ist die Streitfrage letztlich nicht entschieden, da das OLG München noch prüfen soll, ob besondere Umstände” eine abweichende Regelung erforderlich machen. Welche Art von „Umständen” das sein könnten, wird in den Urteilsgründen stehen, die es abzuwarten gilt. Jedenfalls aber bestätigt das Urteil des BGH die Ansicht der Übersetzer, dass jede Nutzung ihrer Werke zu vergüten ist.”
Der 1. Vorsitzende des VdÜ Hinrich Schmidt-Henkel regt an, auf der Grundlage des Urteil eine Branchenregelung zu finden:
„Unterm Strich gesehen gibt der BGH mit dieser Leitentscheidung – unbeschadet der Zurückverweisung an die Vorinstanz – einen Rahmen vor, und nun ist es an Übersetzern und Verlagen, sich unter Berücksichtigung dieses Rahmens zu einigen. Wie ich schon früher betont habe, ist und bleibt es ist die gemeinsame Aufgabe – und ich denke: das gemeinsame Interesse – von Verlagen und Übersetzerverband, eine für beide Seiten gedeihliche Vergütungsregel abzuschließen. Die Urheberrechtsnovelle von 2002 wurde vom Gesetzgeber als ‚Stärkungsgesetz’ bezeichnet – diese Stärkung der Literaturübersetzenden hat bislang nicht stattgefunden. Ich glaube, das heutige Urteil bietet Chancen, dieses Gesetz endlich umzusetzen.”
Wichtig werde den Literaturübersetzern dabei sein, dass eine Vergütungsregel allen Genres der literarischen Übersetzung zugute kommt: „Wert werden wir aber auch darauf legen, eine Differenzierung der Vergütung nach Aufwand der Übersetzungen zu erreichen, wiederum quer durch die Genres. Übersetzer schwieriger Werke der Weltliteratur mit kleiner Auflage sollen letztlich nicht schlechter gestellt werden als Übersetzer eines weniger arbeitsaufwändigen Unterhaltungsromans, der ungleich größere Chancen hat, zum Bestseller zu werden.”
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