Die Adelung des Verzeichnisses lieferbarer Bücher (VlB) zur Referenzdatenbank für den Buchhandel verläuft plangemäß: In der vergangenen Woche empfahl das Branchenparlament einstimmig, die neue Rolle der von der Börsenvereins-Tochter MVB betriebenen Datenbank auch in der Verkehrsordnung für den Buchhandel festzuschreiben.
In Zukunft soll also der Blick ins VlB ausreichen, um Buchhändler über den verbindlichen Preis im Sinne des Preisbindungsgesetzes zu informieren. Bisher fungiert das Verzeichnis nur für die Titel jener Verlage als Referenzdatenbank, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
Auch dabei seien bemerkenswerte Erfolge zu verzeichnen, erklärte Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang:
- Aktuell werden schon 75,6% aller im VlB verzeichneten preisgebundenen Bücher von den Verlagen mit Referenzpreis gemeldet.
- Von den im VlB als preisgebunden aufgeführten rund 959000 Titeln sind über 725000 mit Referenzpreisen gemeldet.
Mit welcher Formulierung das Verzeichnis als verbindliche Preisauskunft in die Verkehrsordnung hineingeschrieben werden soll, steht allerdings noch nicht fest. Das Branchenparlament verabschiedete zwei alternative Formulierungen:
- „Mit der Bekanntgabe der Endpreise ihrer Verlagserzeugnisse im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB) genügen der Verlag oder der Importeur der Pflicht zur Festsetzung und Veröffentlichung gebundener Preise gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG.“
- oder: „Der vom Verlag oder vom Importeur an das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB) gemeldete und dort veröffentlichte Endpreis eines preisgebundenen Verlagserzeugnisses wird entsprechend der Verkehrsübung sowohl vom Verlag bzw. vom Importeur als auch vom Abnehmer als verbindliche Preisfestsetzung und Preisveröffentlichung im Sinne der Buchpreisbindung verstanden. Der so gemeldete Endpreis gilt als gebundener Buchpreis gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG.“
Hintergrund: Die Änderung des Branchenkodexes muss vom Bundeskartellamt abgesegnet werden. Der Alternativbeschluss der Branchenparlamentarier soll dem Vorstand des Börsenvereins die Möglichkeit geben, auf eventuelle Formulierungswünsche der Bonner Wettbewerbshüter Rücksicht zu nehmen.
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