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Verbraucherschutz mit Schlupflöchern

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken will die Politik den massenhaften Abmahnungen von Anwaltskanzleien bei Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorschieben. Doch das Gesetz hat seine Lücken.
Am Freitag hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl das Gesetz verabschiedet. Die Eckpunkte:
  • Künftig ist die erste Abmahnung eines Verbrauchers auf 148 Euro begrenzt, der Streitwert wurde auf 1000 Euro beschränkt. Bisher verlangen Anwaltskanzleien den Verbraucherzentralen zufolge durchschnittlich 800 Euro pro Abmahnung.
  • Zudem müssen die Anwaltskanzleien genauer aufschlüsseln, wofür sie die Gebühren einfordern. Für den Empfänger muss klar erkennbar sein, welche Rechte er wodurch verletzt haben soll und wie sich die Zahlungsansprüche zusammensetzen. So soll er besser erkennen können, ob die Abmahnung berechtigt ist.
  • Zudem dürfen Verbraucher nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden.
Verbraucherschützer monieren, dass bei dem neuen Gesetz weiterhin Ausnahmen möglich sind: Sofern der Gegenstandswert „nach den besonderen Umstandes des Einzelfalles unbillig wäre“, können die Anwälte auch höhere Gebühren verlangen. Dies könnte auf den Datenaustausch über Filesharing-Plattformen zutreffen, weil die Inhalte dort mehreren Nutzern zur Verfügung stehen.
Auch der Börsenverein hatte den Gesetzesentwurf gemeinsam mit anderen Kulturverbänden im Vorfeld kritisiert.

Kommentare

2 Kommentare zu "Verbraucherschutz mit Schlupflöchern"

  1. Für die Buchwelt ziemlich irrelevant. Wer zieht schon Ebooks über Filesharing-Plattformen (P2P, Torrents)?

  2. Rechtsanwaltservice | 23. September 2013 um 20:47 | Antworten

    Nein eben nicht – Nachtigall ick hör dir trapsen!! Das klappt nicht liebe Freunde und Zuchthauskollegen! Hier wird ganz klar versucht zu manipulieren! Aber wenn ein Richter sich davon das Hirn aufweichen lässt, bekommt er eins wegen Rechtsbeugung reingedonnert. In den Gesetzesmaterialien steht ganz klar, daß der durchschnittliche Fall erfasst werden soll – wie übrigens von den Formulierungen im bisherigen Gesetz auch schon so beabsichtigt war, was nur durch ständige Rechtsbeugung falsch ausgelegt wurde! – und das ist eben und gerade das Filesharing. Es gibt ja auch sonst auch kein technisches Verfahren das abgemahnt wird!! Und vor allem müssen die Abmahnhyänen jetzt erst mal den Schaden beweisen – sie müssen also darlegen, wie viele Werke denn gekauft worden wären, hätte es nicht die Möglichkeit der kostenlosen Beschaffung gegeben. Das wird schon mal bei Kindern und Studenten nicht möglich sein, wenn es um große Summen geht! Rechtsanwaltservice

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