Wer entscheidet, wo und in welcher Form Forschungsergebnisse veröffentlicht werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich bald das Bundesverfassungsgericht (BVG). Streitpunkt ist eine Open-Access-Klausel der Universität Konstanz, gegen die 17 Professoren geklagt haben.
Die Universität Konstanz zwingt mit ihrer Regelung vom Dezember 2015 ihre Wissenschaftler dazu, das ihnen seit 2014 zugestandene Zweitveröffentlichungsrecht bei Forschungsarbeiten auch tatsächlich zu nutzen. Hintergrund ist § 38 des Urheberrechtsgesetzes (s. Infokasten unten):
- Betroffen sind wissenschaftliche Beiträge, die in Zeitschriften veröffentlicht werden und deren zugrunde liegende Forschungsarbeit mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert worden ist.
- Ein Jahr nach der Erstveröffentlichung sollen diese, so die Forderung der Uni Konstanz an ihre Wissenschaftler, über das universitätseigene Repositorium „Konstanzer Online-Publikations-System“ (KOPS) öffentlich und kostenlos zugänglich gemacht werden.
- Das soll selbst dann geschehen, wenn der Urheber dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat.
»Mit dem Grundgesetz unvereinbar«
Die Klage hat das zuständige Verwaltungsgerichtshof Mannheim jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Nach Meinung der Mannheimer ist die Open-Access-Vorgabe im Landesgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Das Land habe keine Befugnis, den Hochschullehrern eine Zweitveröffentlichungspflicht aufzuerlegen.
§ 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
„Nach Meinung der Mannheimer ist die Open-Access-Vorgabe im Landesgesetz mit der im Grundgesetz verankerten Wissenschaftsfreiheit unvereinbar“
NEIN, das haben die Richter nicht gesagt. Es ist mir gänzlich unverständlich wie man zu dieser blöden und irreführenden Aussage kommen kann???
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Passage jetzt korrigiert.