Nach dem Urteil des Landgerichts München zum Streit von „FAZ“ und buch.de um die Verwendung von Rezensionsausschnitten hat der Börsenverein Faustformeln für Verlage vorgelegt. Der Verband rät dazu, die Verwendung von Rezensionen noch genauer auf das eigene Programm und die Positionierung der jeweiligen Einzeltitel abzustimmen und außerdem bei der bestehenden und zukünftigen Nutzung von Rezensionsausschnitten Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
- Verlage sollen nur sehr kurze Ausschnitte („Blurbs“) verwenden, die urheberrechtlich nicht schutzfähig seien.
- Bei der Verwendung längerer Ausschnitte soll die Einwilligung des Presseverlags/Mediums eingeholt werden.
- Die eigenen Datenbanken, Webseiten und Meldungen in den Katalogdatenbanken der Barsortimente und des VLB soll auf Rezensionen hin untersucht werden. Bestehende Einträge/Katalogmeldungen sollen gelöscht oder auf einzelne, urheberrechtlich nicht schutzfähige Aussagen gekürzt werden.
- Statt der Verwendung von Ausschnitten auf der Website sollten Verlage eine Verlinkung zum Volltext der Rezension auf der Website des rezensierenden Mediums in Betracht ziehen. Der „Teaser“ müsse selbst formuliert werden.
- Die Rezensionsregeln des Börsenvereins sollen beim Rezensionsexemplar-Versand publik gemacht werden. Verlage könnten z.B. erklären, dass sie ihre Rezensionsexemplare auf Grundlage der Regeln des Börsenvereins zur Verfügung stellen.
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