Die Europa-Berichterstatter im Börsenverein sehen Gegenwind für die Neuregelung zur Verlegerbeteiligung auf europäischer Ebene aufziehen. Mit einem „Berliner Appell“ beziehen die Verlage jetzt nochmal Stellung und fordern die Abgeordneten auf, bei den geplanten Urheberrechtsreformen „die Rechte von Verlegern und Autoren und damit eine vielfältige und unabhängige Verlagslandschaft zu stärken“. Eine Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften müsse zwingend auch für neu geregelte und zukünftig entstehende gesetzliche Vergütungsansprüche vorgesehen werden. Deshalb dürfe es keine auf das sogenannte Reprobel-Urteil bezogene Stichtagsregelung geben.
Der Hintergrund: Die Europäische Kommission hat Ende 2016 die neue Urheberrechtsrichtlinie auf den Weg gebracht. Sie sieht auch nationalen Spielraum für eine (Wieder-)Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften vor, die der Bundesgerichtshof 2016 mit dem Vogel-Urteil gekippt hatte. Der Gesetzgebungsprozess stockt allerdings seit geraumer Zeit, weil sich die EU-Gremien in anderen Punkten – u.a. dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage – nicht einigen können.
Zwar hat jüngst der EU-Rat sein Positionspapier zum neuen EU-Urheberrecht vorgelegt und sich darin für den Verlegerbeteiligungsparagrafen (§12) ausgesprochen, aber an anderer Stelle regt sich Widerstand, sodass Peter Kraus vom Cleff (Rowohlt), Verleger-Ausschuss-Vorstandsmitglied und Delegierter des Börsenvereins beim Europäischen Verlegerverband FEP warnt, dass die bisher wohlwollende Stimmung kippen könne. Hintergrund ist eine Initiative unter Urhebern, die sich von Finnland ausgehend formiert hat: Autorenverbände aus mehr als einem Dutzend EU-Staaten haben sich mittlerweile der Petition angeschlossen, mit der der fragliche Artikel 12 verhindert werden soll, und die in Brüssel offenbar bei einigen Politikern Gehör gefunden hat.
Im „Berliner Appell“ wird auch noch ein zweiter Punkt ausdrücklich erwähnt. Die Forderung im Wortlaut:
„Die geplante Einschränkung des Urheberrechts im Bereich Unterricht und Bildung sollte auf Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs beschränkt werden, um zu verhindern, dass etwa ganze Romane vervielfältigt werden, was den Markt übermäßig beeinträchtigen würde. Auch die Dauer der Nutzung sollte auf das Notwendige begrenzt sein. Die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, eine Bereichsausnahme für Schulbücher vorzusehen, muss im Text eindeutig verankert werden.“
Kommentar hinterlassen zu "Verlage fordern im »Berliner Appell« eine Verlegerbeteiligung"