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Verstoß gegen die Preisbindung

Der Börsenverein hat mit seiner Klage gegen eine Gutschein-Aktion von Amazon auch vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht bekommen. Hintergrund: Amazon hatte im Rahmen einer Werbeaktion für sein Trade-In-Programm für den Ankauf gebrauchter Bücher zusätzlich zum Kaufpreis Gutscheine ausgegeben, die Kunden u.a. auch beim Kauf preisgebundener Bücher einsetzen konnten. Die Karlsruher Richter werteten das Vorgehen in ihrer Entscheidung als Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Damit wiesen sie die Revision von Amazon gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (28. Januar 2014, Az.: 11 U 93/13) ab. Die Richter am Bundesgerichtshof haben entschieden, dass beim Erwerb presigebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Die Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet. 
„Das ist ein wichtiger Erfolg für die Buchkultur, die Buchpreisbindung, für den Buchhandel und damit auch für die Leserinnen und Leser. Immer wieder versucht Amazon, die Buchpreisbindung zu unterwandern und auszuhöhlen, um seine Marktmacht zu stärken und letztlich damit Buchhandlungen und Verlage überflüssig zu machen. Das oberste deutsche Gericht hat Amazon dabei heute in die Schranken gewiesen“, kommentiert Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. „Ein ähnlich konsequentes Handeln pro Buchpreisbindung erwarten wir von der EU-Kommission in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen. Eine Werbeaktion, wie die jetzt untersagte, dokumentiert einmal mehr, dass Amazon ein erhebliches Interesse am Fall der Preisbindung hat, weil es nur so auch über den Preiswettbewerb seinem Anspruch nachkommen kann, Monopolist auf dem Buchmarkt zu werden.“
Der Börsenverein hatte im September 2012 in dem Fall eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt. Nach Einschätzung des Verbands ist die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, „da sonst jede denkbare Leistung der Kunden – etwa die Abgabe von Bewertungen oder Buchrezensionen – mit Gutschriften für preisgebundene Bücher hätte belohnt werden können“.

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