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VG Wort regelt die Verlegerbeteiligung neu

Die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort haben mit großer Mehrheit den Weg für die Verlegerbeteiligung freigemacht. Bei der digitalen Mitgliederversammlung wurde u.a. über Änderungen der Satzung, des Wahrnehmungsvertrags und des Verteilungsplans entschieden.

Anlass war die Umsetzung der Urheberrechtsreform 2021. Darin wird u.a. auch die Wiederbeteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort neu geregelt, nachdem der Bundesgerichtshof die pauschale Beteiligung der Verlage im Vogel-Urteil gekippt hatte (s. Hintergrund-Kasten unten).

Mit den jetzt getroffenen Beschlüssen der Mitgliederversammlung werden Verlage künftig wieder rechtssicher pauschal an den Ausschüttungen der VG Wort für gesetzliche Vergütungsansprüche beteiligt. Die Details des neuen Verteilungsplans:

  • Der für die Publikumsverlage bis zum Vogel-Urteil geltende Verteilungsschlüssel für gesetzliche Vergütungsansprüche (70% Urheber, 30% Verlag) wird wieder eingeführt.
  • Im Bereich Wissenschaft dagegen wird die frühere Aufteilungsquote von 50:50 nicht beibehalten. Hintergrund: Laut Urheberrechtsnovelle stehen den Urhebern „mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaften keine andere Verteilung festlegen“. Der künftig geltende Verteilungsschlüssel für die Wissenschaft sieht genau diese gesetzliche Mindestverteilung, also 2/3 für den Urheber und 1/3 für den Verlag, vor. Die VG Wort hat die Regelung jedoch befristet, sodass die Auswirkungen  beobachtet und die Regelung gegebenenfalls kurzfristig angepasst werden kann. Wissenschaftsverlagen werden jedoch zukünftig Erlöse aus Bibliothekstantiemen zugesprochen, die bislang dem Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort zuflossen. Laut Einschätzung des Börsenverein-Justiziars Christian Sprang können so die aus dem neuen Verteilungsschlüssel resultierenden Einnahmeverluste teilweise kompensiert werden.
  • Die Verlegerbeteiligung nach den neuen Quoten gilt für alle Erlöse aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen ab dem 7. Juni 2021.

Alle Verlage, die für das Jahr 2021 eine Ausschüttung für gesetzliche Vergütungsansprüche aus ihren Werken erhalten wollen, müssen ihre Ansprüche bis zum 30. April 2022 anmelden. Im Buchbereich ist die Meldung laut Börsenverein „unaufwändig und weitgehend automatisiert über das VLB” möglich. Die Anmeldung von wissenschaftlichen Zeitschriften muss noch geklärt werden. Börsenverein und VG Wort wollen zeitig im neuen Jahr gemeinsam ein Online-Seminar zum Thema anbieten, damit die Unternehmen ihre Werke ohne Zeitdruck rechtzeitig vor dem 30. April anmelden können.

Drei Anträge, mit denen Wissenschaftsautor Martin Vogel Änderungen im Bereich der Verlagsbeteiligung erreichen wollte, wurden von allen 6 Berufsgruppen der VG Wort abgelehnt. Vogel vertritt die Meinung, dass die Neuregelung der Verlagsbeteiligung in Teilaspekten gegen europäisches Recht verstößt.

Trotz teils niedrigerer Ausschüttungsquoten für Verlage deutet Christian Sprang die Beschlüsse als „ein klares Bekenntnis zur Verfolgung der gemeinsamen Interessen in einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft anstelle einer Aufspaltung von Urheber*innen und Verlagen in gegeneinander arbeitende Gruppen mit je eigenen Rechtspositionen und Verwertungsgesellschaften“.

Hintergrund: Verlegerbeteiligung

Im April 2016 hat der Bundesgerichtshof die Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften gekippt. Im Revisionsverfahren zwischen dem Wissenschaftsautor Martin Vogel und der VG Wort entschieden die Richter, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag ihrer Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an Verlage auszuzahlen.

Das Urteil kam mit Ansage: Der Europäische Gerichtshof hatte 2015 im sogenannten Reprobel-Urteil zu einem Fall aus Belgien entschieden, dass eine Beteiligung von Verlagen rechtswidrig ist, weil sie keine Urheber sind. Für viele Buchverlage war das Vogel-Urteil dennoch ein harter Schlag, weil die mit den Autoren geteilten Verwertungserlöse lange eine fest einkalkulierte Einnahmequelle waren. Hinzu kommt, dass sie die seit 2012 zu Unrecht erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen mussten.

Im Rahmen einer nationalen Behelfslösung (die Autoren müssen bei jedem Werk explizit zustimmen) wurden Verlage wieder an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt, bis die nötigen Gesetzesänderungen auf EU- und nationaler Ebene im Jahr 2021 die Rückkehr zum alten System erlaubten.

 

 

VG Wort: Große Kasse für Urheber

 

Kommentare

1 Kommentar zu "VG Wort regelt die Verlegerbeteiligung neu"

  1. Wenn es so ist, dass die Verlage automatisch wieder beteiligt werden, dann erhält der/die Urheber:in noch weniger Geld. Es kann durchaus sein, dass einige dann gar keine Artikel bzw. Beiträge oder auch Bücher mehr schreiben werden. Denn ein Buch zu schreiben erfordert viel Recherche und somit auch Zeit. Diese bekommt der/die Urheber:in niemals über den Verkauf bezahlt. Das meiste Geld aus den Verkäufen behält der Verlag. Von daher war aus meiner Sicht die Ausschüttung an die Verlage auf freiwilliger Basis richtig.

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