Fast deutschlandweit gilt der Buchhandel laut der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz als Teil des „täglichen Bedarfs“. So ist es auch in den Landesverordnungen fast aller Bundesländer formuliert. Ausnahmen bilden Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, wo zuletzt der Einzelhandel weitflächig öffnen durfte, der Buchhandel dabei keine besondere Erwähnung fand.
Weil in beiden Bundesländern (wie überall sonst auch) die 7-Tages-Inzidenzen steigen, teilweise auch deutlich über 50, müsste der Einzelhandel eigentlich wieder geschlossen werden bzw. auf „Click & Meet“-Lösungen zurückgreifen. Ob Buchhandlungen dann wie fast überall sonst in Deutschland dennoch weiter öffnen dürfen, steht zur Stunde noch nicht endgültig fest.
Sowohl in Rheinland-Pfalz wie auch in Schleswig-Holstein gibt es noch keine verbindlichen Aussagen dazu. Allerdings arbeiten die Landesverbände intensiv daran, die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz auch regional umzusetzen. Tendenz: Die Buchhandlungen dürfen weiter öffnen.
In Rheinland-Pfalz ist der Landesverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland kleinteilig unterwegs: So gelang es, die Buchhandlungen in zwei Landkreisen in die Liste der wichtigen Läden aufzunehmen – und von da an wurde es einfacher. Zuletzt erließ Mainz am Montag eine Allgemeinverfügung, in der der Buchhandel von Schließungen ausgenommen wurde, ganz ohne Zutung des Landesverbands. Es deutet sich an, dass dieses Vorgehen nun auch landesweit so umgesetzt wird.
Im Norden teilt Volker Petri, Leiter des Börsenverein-Landesverbands Nord, mit, dass man genau über diese Frage derzeit mit der Landesregierung in Kontakt stehe. Man wünsche sich die Öffnung durchaus und werbe dafür. Petri weist auf buchreport-Anfrage auch darauf hin, dass die bisher erlaubten Öffnungen im Einzelhandel durchaus als Leistung der Landespolitik zu werten seien – und man daher in einer vergleichsweise komfortablen Situation gewesen sei.
Aus Schleswig-Holstein gibt es derzeit nur eine belastbare Aussage: In Flensburg wurde eine regionale Verordnung veröffentlicht, die den Buchhandel ausdrücklich als Teil des täglichen Bedarfs wertet und damit eine Öffnung ermöglicht.
Notbremse
Die Frage auf Bundesebene ist: Sollte die „Notbremse“, bei Inzidenzen über 100 würden die Beschränkungen vom 7.3. wieder in Kraft treten, greifen, wäre dann der Buchhandel ausgenommen? Den Sonderstatus erhielt der Buchhandel in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März. Hier dürfte es auf die Wortwahl ankommen: „Zukünftig“ hatte es über den Sonderstatus des Buchhandels geheißen – damit wäre der Buchhandel bei der genannten Notbremse wohl doch wieder ausgenommen. Ein Fall für Juristen …
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