Ein Räumungsverkauf zu vergünstigten Preisen in einer Buchhandelsfiliale ist unzulässig, solange das Unternehmen noch weitere Filialen betreibt. Das hat ein vor dem Oberlandesgericht Hamm beigelegter Prozess ergeben. Zuvor hatte das Landgericht Bielefeld gegenteilig entschieden.
Nach einer Mitteilung des Börsenvereins bestätigte das Gericht in einem Berufungsverfahren damit die in § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG genannte Voraussetzung, dass eine endgültige Schließung einer Buchhandlung nur dann vorliegt, wenn das gesamte Unternehmen – also nicht nur eine Filiale – schließt.
Ende Dezember 2011 hatte das Landgericht Bielefeld entschieden, dass bei einem Räumungsverkauf preisgebundene Bücher auch dann rabattiert werden können, wenn in einem Unternehmen nur eine Filiale schließt. Hierunter sei das konkrete Geschäft vor Ort zu verstehen – nicht das gesamte Unternehmen inklusive seiner Filialen.
Der Räumungsverkauf zu vergünstigten Preisen wurde nach Angaben des Verbands bei einer Gesetzesnovellierung im Jahr 2006 als strenge Ausnahmevorschrift des Buchpreisbindungsgesetzes eingeführt. Hintergrund: Verlage seien in der Praxis nur sehr begrenzt bereit, Remissionen zu akzeptieren, weshalb Buchhändler ihre Warenlager während eines Räumungsverkaufs nicht zu regulären Preisen leeren konnten. Buchhändler, die mehr als ein Ladengeschäft betreiben, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, seien jedoch nicht in einer solchen Zwangslage und könnten vorhandene Lagerbestände in den weiteren Filialen verkaufen.
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