Zum 1. März 2012 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist vergleichbar mit dem angelsächsischen „Insolvency Act Chapter 11“, bei dem ein Unternehmer die Chance erhält, seine Firma zu erhalten und in Eigenverwaltung zu sanieren.
Die wichtigsten Aspekte des Schutzschirmverfahrens:
- In der Regel sucht sich das Unternehmen einen Sanierungsberater aus, der mit einem Wirtschaftsprüfer ein Konzept erarbeitet.
- Das Sanierungsteam stellt bei Gericht den Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachverwalter (der vom Unternehmen vorgeschlagen werden kann).
- Das Schutzschirmverfahren darf maximal drei Monate dauern. In der Zeit bereitet sich das Unternehmen auf seine Sanierung vor, indem es einen Insolvenzplan ausarbeitet – und ist dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen, wie es im Insolvenzverfahren üblich ist.
- Der vorläufige Sachverwalter versucht, sich mit den Gläubigern auf ein Schuldenmoratorium zu einigen. Gelingt dies, ist das Unternehmen entlastet.
- Gelingt das Schuldenmoratorium nicht, mündet das Schutzschirmverfahren in ein Insolvenzplanverfahren. Der Unterschied zum herkömmlichen Insolvenzverfahren: Der Insolvenzverwalter muss die Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzplans durchführen, statt das Unternehmen „planlos” zu zerschlagen.
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